Frage an Karl-Josef Laumann von Steffi F. bezüglich Gesundheit
Guten Tag Herr Laumann,
eine Anmerkung zum letzen Absatz Ihrer Antwort vom 24.01.2012
Soweit mir bekannt, ist es nicht Aufgabe des Landes oder der BRD die E-Zigarette einzuordnen. Ob diese ein Funktionsarzneimittel ist bzw. ob das Liquid mit Nikotin als Arzneimittel eingestuft wird, obliegt doch EU-Recht und somit hat der EuGH darüber zu entscheiden.
Zu der Rechtsfrage:
Die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel setzt voraus, dass die ihm zugeschriebenen Wirkungen durch belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse belegt sind..(BVerwG 3 C 21.06, 3 C 22.06, 3 C 23.06 vom 25.07 2007)
„Die Einordnung als Funktionsarzneimittel im Sinne des Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/ 83/ EG erfordert ungeachtet der Zweifelsregelung des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie den wissenschaftlichen Nachweis, dass die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung des Produkts wiederhergestellt, korrigiert oder beeinflusst werden...“ (BVerwG 3 C 5. 09, 26.05. 2009).
Der Generalanwalt beim EuGH hat bei C-316/0, C-316/0, C-299/03, C-316/03, C-317/03, C-318/03 festgestellt:
„(35) Es muss ausreichende Sicherheit dafür bestehen, dass Produkte, die angeblich eine Wirkung als Arzneimittel haben, diese Wirkung auch tatsächlich aufweisen. (37) Stuft ein Mitgliedsstaat etwas als Arzneimittel ein, muss es „seine Entscheidung auf objektive wissenschaftliche Daten stützen, die sie rechtfertigen können. (80) Gleichzeitig sollte zumindest eine nachweisbare „therapeutische Wirkung“ vorhanden sein.“
Deutschland wurde bereits mehrfach wegen falscher Medikamenteneinschätzung vom EuGH wegen Vertragsverletzung Artikel 28 und 30 EG verurteilt, zum Beispiel am 29.04 2004 (C-387/99) und am 15.11.2007 (C-319/05). Gleich lautende Vorabentscheidungen traf der EuGH auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts u. a. am 15.01.2009 (C-140/07) und am 30.04.2009 (C-27/0).
Gern hätte ich mehr geschrieben, doch ist die Zeichenzahl begrenzt.
Freundlicher Gruß