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Karl-Heinz Warnholz
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Frage von Stefanie L. •

Frage an Karl-Heinz Warnholz von Stefanie L. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Warnholz,

wieso beziehen Sie sich immer wider besseren Wissens auf die EU-Arbeitszeitrichtlinie, wenn Sie doch Ihre eigene Arbeitszeitverordnung missachten? Da fürchten Sie sich doch auch nicht vor einer Klage. Das die EU-Arbeitszeitrichtlinie und das EuGH Urteil nicht mehr für eine Argumentation reicht, hat inzwischen auch der Amtsleiter Volker Bonorden erkannt und zugegeben.

Und der ist doch nun wirklich vom Fach und besser mit der Materie BF vertraut als ihre eigene Fachsprecherin. Die Änderung der Arbeitszeitverordnung, welche ohnehin fällig ist in Bezug auf die Höchstarbeitszeit (hier kann EU-ARB + EuGH zitiert werden), kann zum Anlass genommen werden, die Möglichkeit von 24 Std. Diensten in die ArbZVO aufzunehmen.

Hiermit frage ich Sie: Ist es richtig, dass die Sparmaßnahmen bei der Berufsfeuerwehr, hier das Fehlen von 120 ausgebildeten Feuerwehrmännern, die CDU Mitglieder des Innenausschusses zu ihren politischen Antworten bewogen hat und deswegen die CDU keinen Handlungsbedarf sieht?

Ich höre gerne von Ihnen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Stefanie Lohse

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Lohse,

die Europäische Union kann in Sachverhalten, die einer gemeinschaftlichen Regelung innerhalb des Gemeinschaftsraumes bedürfen, Vorgaben gegenüber den Nationalstaaten formulieren.

Die Umsetzung, wie auch die Ausfüllung der materiellen Rahmengesetze, obliegt den Nationalstaaten. In der Bundesrepublik Deutschland kommt entsprechend Art. 30, 70 Grundgesetz, die Gesetzgebung und dem folgend auch die Verwaltung der Gefahrenabwehr den einzelnen Bundesländern zu. Zu der Gefahrenabwehr zählen die klassischen Bereiche Polizei und Feuerwehr. Die Freie und Hansestadt Hamburg kann daher unter Maßgabe des Nationalen - Bundesrecht - und des Gemeinschaftsrechtes - Vorgaben der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft - formelle und materielle Gesetze und Verwaltungsvorschriften erlassen.

Einen inhaltlichen Verstoß der von Ihnen erwähnten Regelung mit Gemeinschaftsrecht kann ich nicht erkennen und wird auch von Seiten der Gewerkschaften nicht angeführt.

Ich bitte Sie in diesem Zusammenhang die Antwort des Senats auf die Kleine Schriftliche Anfrage meiner Kollegin Elke Thomas, MdHB, zu lesen.

Sie finden diese im Internet unter: http://www.buergerschaft-hh.de/parldok/

Meine Entscheidung liegt eine Interessenabwägung zu Grunde, die ich bereits an gleicher Stelle dargestellt habe.

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Warnholz