Wie wird der Bundestag sicherstellen, dass die Ausgestaltung der Lehrverpflichtungen, die der Entwurf eines neuen § 132a BBG an verschiedene Stellen der Exekutive delegiert, wissenschaftsadäquat ist?
Sehr geehrter Herr Gehring, lieber Kai,
am 13.12.2023 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften beschlossen. Während der Wissenschaftsrat z.B. in seiner Reakkreditierung der Hochschule des Bundesagentur für Arbeit ein Deputat von 666 Lehrverpflichtungsstunden (LVS) pro Jahr als im Rahmen der Wissenschaftsfreiheit als gerade noch akzeptable Obergrenze ansieht, legt die Begründung des Entwurfes eine Verpflichtung von 792 LVS nahe. Im Gesetzestext selbst fehlt eine mit Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG konforme Begrenzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung. Daher habe ich folgende Frage:
Wie wird der Wissenschaftsausschuss sicherstellen, dass die Ausgestaltung der Lehrverpflichtungen, die der Entwurf an verschiedene Stellen der Exekutive delegiert, jeweils wissenschaftsadäquat ist?
Vielen Dank im Voraus mit grünen Grüßen, Thomas E.
Sehr geehrter Herr E.,
für die im Zuständigkeitsbereich des BMI liegende HS Bund kann bestätigt werden, dass das derzeit geltende Deputatsmodell mit einer Jahreslehrverpflichtung in Höhe von 792 LVS beibehalten und ausschließlich eine Überführung in Rechtsverordnungen vorgenommen werden soll (vgl. Gesetzesbegründung zu § 132a Absatz 2 BBG-E). Das Deputatsmodell an der HS Bund wurde zuletzt im Jahr 2018 überarbeitet, um Prüfergebnisse und Vorgaben des Bundesrechnungshofes und des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages umzusetzen und die Lehrverpflichtung an der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz auszurichten.
Das daraufhin überarbeitete Modell sieht einen für die gesamte HS Bund geltenden Rahmen der Lehrverpflichtung vor. Das Modell legt unter Berücksichtigung von Urlaub und Feiertagen Lehrleistungen in 44 Wochen mit jeweils 18 LVS pro Woche (Regellehrverpflichtungen pro Woche gemäß der Vereinbarung der Kulturministerkonferenz vom 12. Juni 2003) fest. Die sich hieraus ergebende Jahreslehrverpflichtung in Höhe von 792 LVS teilt sich nach dem Modell in eine Regellehrverpflichtung in Höhe von 684 LVS und in laufbahnrechtliche Prüfungsleistungen in Höhe von 108 LVS auf. In der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 22. Februar 2019 hat der Ausschuss das erarbeitete Rahmenmodell anerkannt, sodass dieses als Grundlage für die Deputatsregelungen in den einzelnen Fachbereichen der HS Bund dient und die darin getroffenen Festlegungen auch weiterhin Anwendung finden sollen.
Für weitere Ausführungen verweise ich auf die ausführlichen Erläuterungen in der Antwort zur Frage zum Gleichheitssatz des Art. 3 Abs 1 GG.