Warum spart der Gesetzesentwurf des neuen § 132a BBG die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit aus?
Sehr geehrter Herr Gehring, lieber Kai,
am 13.12.2023 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften beschlossen.
In dem Entwurf sind die Hochschule des Bundes, die Hochschule der Bundesbank und die beiden Universitäten der Bundeswehr adressiert.
Hierzu habe ich folgende Frage: Warum spart der Gesetzentwurf die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit aus?
Mit grünen Grüßen und vielem Dank im Voraus, Thomas E.
Sehr geehrter Herr E.,
das Rechtsetzungsvorhaben zielt darauf ab, die Rechtsqualität der Regelungen zur Lehrverpflichtung zu erhöhen (Rechtsverordnungen statt bisher Verwaltungsvorschriften). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den an den jeweiligen Hochschulen geltenden Lehrverpflichtungsvorgaben war nicht Bestandteil des Regelungsvorhabens.
Daher ist dem BMI – abseits der im hiesigen Zuständigkeitsbereich liegenden HS Bund – nicht bekannt, wie die zuständigen Stellen beabsichtigen, die einzelnen Rechtsverordnungen innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens auszugestalten. In das Rechtsetzungsvorhaben einbezogen wurden die HS Bund, die Universitäten der Bundeswehr sowie die Hochschule der Deutschen Bundesbank. Das BMAS hat in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit auf eine Einbeziehung der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit in das Regelungsvorhaben verzichtet.
Für weitere Ausführungen über die Strukturen der Zuständigkeit und zugehörige Einbindungsverfahren verweise ich auf die ausführlichen Erläuterungen in der Antwort zur Frage zum Gleichheitssatz des Art. 3 Abs 1 GG: