Frage an Jürgen Trittin von Sina B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Mein Enkelin hat mir den Original-ESM-Vertrag zu lesen gegeben:
Aus ARTIKEL 9 des Vertrages
(3) Die ESM-Mitglieder (also auch Deutschland) verpflichten sich unwiderruflich (!) und uneingeschränkt (!), Kapital, das der Geschäftsführende Direktor gemäß diesem Absatz von ihnen abruft, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Aufforderung einzuzahlen.
Aus ARTIKEL 10 des Vertrages
Er (der Gouverneursrat ESM) kann beschließen, das genehmigte Stammkapital zu verändern (!)
(Und da der Vertrag unwiderruflich und uneingeschränkt gilt und nicht gekündigt werden kann, muss bezahlt werden. Egal wie viel, egal wie oft!)
Aus ARTIKEL 32 des Vertrages / Rechtsstatus, Vorrechte und Befreiungen
(2) Der ESM besitzt volle Rechtspersönlichkeit; er besitzt die uneingeschränkte Rechts- und Geschäftsfähigkeit, b) Verträge abzuschließen, c) Partei in Gerichtsverfahren zu sein […] um sicherzustellen, dass sein Rechtsstatus und seine Vorrechte und Befreiungen anerkannt und durchgesetzt (!) werden.
(Der ESM kann also klagen, aber nicht verklagt werden! Selbst dann nicht, wenn er sich gesetzwidrig verhält)
Bitte selbst nachlesen: ARTIKEL 32 des Vertrages (3)
Bitte selbst nachlesen: ARTIKEL 32 des Vertrages (4)
Bitte selbst nachlesen: ARTIKEL 32 des Vertrages (5)
Aus ARTIKEL 35 des Vertrages / Persönliche Immunitäten
(1) Im Interesse des ESM genießen der Vorsitzende des Gouverneursrats, die Mitglieder des Gouverneursrats [es folgt eine Aufzählung der Personen] des ESM Immunität von der Gerichtsbarkeit (!) hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit hinsichtlich ihrer amtlichen Schriftstücke und Unterlagen.
(Letztendlich kann der ESM machen, was er will, ein gerichtlicher Zugriff ist nicht möglich und der ESM wird jeder administrativen oder gesetzgeberischen Maßnahme entzogen)
Wieso stimmen Sie, Herr Trittin, für einen Vertrag, der nicht kündbar ist und sich jeder Kontrolle und Gerichtsbarkeit entzieht?
Sehr geehrte Frau Berg,
Bündnis 90/Die Grünen haben sich sehr gründlich mit dem ESM befasst. Er ist ein wichtiger Baustein, um die Eurozone langfristig zu stabilisieren. Er wird Euro-Staaten helfen, die sich in einer Notlage befinden und am Markt keine bezahlbaren Kredite mehr bekommen und dafür sorgen, dass die Notlage eines Mitgliedstaates nicht zu einer Notlage der gesamten Eurozone führt. Zudem bietet er einen gemeinsamen Schutz vor Spekulationen gegen einzelne Mitgliedsstaaten. Deshalb haben wir im Bundestag und Bundesrat dem ESM zugestimmt.
Im Gegensatz zu Schwarz-Gelb bekennen wir uns eindeutig dazu, dass ohne gemeinsame Gewährleistungen ein Ausweg aus der Krise nicht möglich ist. Die Koalition hat mit ihrem zögerlichen Verhalten bisher nur erreicht, dass der größte Teil der Krisenstrategie momentan durch die EZB ausgeführt wird. Dadurch werden de facto Risiken aus den nationalen Haushalten auf die EZB verlagert. Hinter der EZB stehen am Ende jedoch dieselben europäischen SteuerzahlerInnen. Die Risiken bei der EZB übersteigen mittlerweile das Volumen des ESM bei weitem. Somit ist die Bundesregierung nicht ehrlich gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern, wenn sie behauptet, sie sei gegen eine Vergemeinschaftung von Schulden. Diese gibt es bereits.
Der Anteil Deutschlands am eingezahlten Eigenkapital des ESM beläuft sich auf ca. 22 Milliarden Euro und am abrufbaren Kapital auf ca.168 Milliarden Euro. Insgesamt können Kredite in Höhe von 500 Mrd. Euro gewährt werden. Die maximale Gewährleistungshöhe ist somit fixiert. Die Parlamentsbeteiligungsrechte sind in dem ESM-Finanzierungsgesetz (ESMFinG) geregelt.
Die Summe des deutschen Anteils am ESM ist begrenzt und kann nicht überschritten werden, über sie entscheidet der Deutsche Bundestag. Genauso wie über die Aufnahme eines Staates unter den Rettungsschirm. Sowohl bei einer Erhöhung des Stammkapitals als auch bei einer Änderung der Finanzhilfeinstrumente muss der Bundestag vor Beschluss des Gouverneursrates ein zustimmendes Votum erteilen.
Eine Aufstockung des ESM kann der Gouverneursrat also nicht ohne vorherige Zustimmung des Deutschen Bundestages beschließen. Bevor der deutsche Finanzminister im Gouverneursrat einer Erhöhung des Rettungsschirmvolumens zustimmt, muss der Deutsche Bundestag hierzu einen zustimmenden Beschluss fassen. Sagt der Bundestag "Nein", so ist der deutsche Finanzminister gesetzlich verpflichtet, im Gouverneursrat die Aufstockung abzulehnen. Und dadurch, dass eine Aufstockung nur im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen werden kann, würde an nur einer "Ablehnung" eine geplante Aufstockung scheitern.
Anders stellt es sich jedoch dar, wenn der Gouverneursrat genehmigtes nicht eingezahltes Kapital abruft und den Mitgliedern eine angemessene Frist für die Einzahlung setzt. Diese Situation kommt zum Tragen, wenn ein Land die Kredite an den ESM nicht zurückzahlt und dieser somit bei seinen Gläubigern in der Schuld steht. In einem solchen Moment muss der ESM dann auf seine Bareinlage zurückgreifen, um die Verluste aufzufangen. Das ist wichtig, damit der ESM als verlässlich gilt und ein gutes Rating bekommt/behält. Die Bareinlage muss der ESM dann auffüllen, indem er einen höheren Anteil des zugesagten/gezeichneten Kapitals abruft. Aber auch in diesem Szenario kann der ESM nicht über die Grenzen hinaus, die der Deutsche Bundestag beschlossen hat, hat Kapital abrufen.
Der ESM ist also weder ein Fass ohne Boden, noch mangelt es ihm an demokratischer Legitimation und Kontrolle.
Auch wenn der ESM keine Europäische Institution ist, orientieren sich die Immunitäts-Regelungen für ESM-Angestellte an denen, die auch für die Angestellten der europäischen Institutionen gelten. Diese genießen jedoch keine rechtliche Immunität als Privatpersonen. So auch für ESM-Akteure (Mitglieder des Gouverneursrat, also die Finanzminister; die Mitglieder des Direktoriums), die Immunität bezieht sich lediglich auf ihre amtlichen Handlungen. Das heißt, niemand soll z.B. angeklagt werden können, weil er -- unter den gegebenen Voraussetzungen - ein bestimmtes Land für nicht solvent befunden hat. Die Immunität erstreckt sich jedoch nicht auf strafbare Handlungen, die nichts mit den Amtshandlungen zu tun haben. Die Immunität kann durch den ESM aufgehoben werden.
Freundliche Grüße
Jürgen Trittin