Da bei Ihrem Mann im Jahr 2022 ein aktives Beschäftigungsverhältnis bestand, wenn auch durch Krankheit ausgesetzt, hat er Anspruch auf die Energiepreispauschale
Der Arbeitgeber muss die EPP auszahlen, weil der Arbeitnehmer im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Lohnersatzleistungen bezieht und am 1. September 2022 ein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt
Sie haben sehr wohl ein Recht auf die Energiepreispauschale (EPP). Zwar nicht als Bezieher von Arbeitslosengeld I, sondern weil Sie im Laufe des Jahres Krankengeld bezogen haben.
vielen Dank für Ihre Frage. Leider kann ich Ihnen hier keine konkrete Antwort geben. Am besten wird es sein, Sie besprechen es mit Ihrem Insolvenzverwalter, welche Möglichkeiten es hier gibt.
Nein, leider ist dies nur möglich, wenn die Person, die Sie unterstützt, wieder regulär arbeitet, da sonst der Anspruch auf Krankengeld entfällt, weil mit Arbeitsaufnahme der Grund der Krankschreibung nicht mehr gegeben ist.
Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat