(Nicht)Verwendung des §18c AufenthG in Ausländerbehörde Krefelds und 1-Jährige Wartelisten für Niederlassungserlaubnisbewerber aller Profils
Sehr geehrte Frau Paul,
mein Name ist Ing. Milos P., M.Sc. (Univ. in Niš). Ich lebe in DE seit dem 11/2021 und bin seit dem 02/2022 unbefristet arbeitstätig auf Vollzeitbasis. Seit dem 08/2023 bin ich, als Fachkraft mit akademischer Ausbildung, im Besitz von Blaue Karte EU.
Meine Ehefrau und ich sind beide Fachkräfte mit akademischer Ausbildung und beide möchten in Deutschland leben und zur deutschen Gesellschaft lebenslang beitragen. Unser Sohn ist im Jahr 2022 hier geboren.
Ich erfülle alle Voraussetzungen laut dem §18c Abs. (2) AufenthG für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Mir wurde aber von Ausländerbehörde Krefeld schriftlich sowie telefonisch so gemeldet, dass, trotz Erfüllung der Voraussetzungen und der schriftlichen Bitte meines Arbeitgebers um Vorrang zum Termin, ich mindestens ein Jahr warten muss, wie alle andere gemeldete Ausländer.
Warum ist bei mir der §18c AufenthG nicht verwendbar und warum sieht der Staat Personen meines Profils nicht als Wert?MfG