Frage an Josef Wirtz von Noèl K. bezüglich Bildung und Erziehung
Freie Bildungsinhalte (Open Educational Resources)
Der §53 UrhG erlaubt die Herstellung von Kopien zur Unterrichtsgestaltung nur mittels photomechanischer Verfahren. Zulässig ist die Zurverfügungstellung von kleinen Teilen des urheberrechtlich geschützten Materials aus Schulbüchern. Bilder und Grafiken dürfen weder eingescannt noch mit anderen digitalen Inhalten verknüpft werden. So aber wird der Schulunterricht künstlich auf dem Stand des 20. Jahrhunderts gehalten.
Offene Frage: Wie wollen Sie die Erstellung und Verbreitung von solchen Lern- und Lehrmaterialien fördern, die unter einer solchen Lizenz stehen, welche die freie Nutzbarkeit sicherstellt durch Dritte (z.B. Creative Commons cc-by)?
Konkrete Frage: Der Runderlass “Zulassung von Lernmitteln” des Schulministeriums enthält in Punkt 2 die Bedingung, dass nur solche Lernmittel zugelassen werden können, die eine kostengünstige Versorgung der Schulen ermöglichen. Welche Möglichkeiten sehen Sie, als weiteres Kriterium die zusätzliche Einräumung von analogen und digitalen Nutzungsrechten als Bedingung für die Zulassung von Lernmitteln aufzunehmen?
Danke.
Sehr geehrter Herr Köthe,
vielen Dank für Ihre Nachricht über Abgeordnetenwatch.de!
Zu Ihrer Frage über die Möglichkeiten der Unterrichtsgestaltung mit urheberrechtlich geschützten Lehrmaterialien:
Schulen haben die Möglichkeit, Schullizenzen zu erwerben, die von den Lehrern genutzt werden können. Bei Schulbüchern und Schulmaterialien gilt dabei nach wie vor das Urheberrecht. Schulen können allerdings ihr Budget für Anschaffungen (Bücher, CD Rom, Lizenzen) selbstständig verwalten. Entscheidend ist: Guter, lebendiger Unterricht ist nicht nur eine Frage des Schulmaterials, sondern hängt auch unmittelbar mit der Vielzahl unserer engagierten Lehrerinnen und Lehrern zusammen.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Wirtz