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Joschka Langenbrinck
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Frage von Ernst S. •

Frage an Joschka Langenbrinck von Ernst S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Langenbrinck,

vielen Dank für Ihre Antwort. In meiner Frage beziehe ich mich auf Hanf und Hanfprodukte als Genussmittel und Medizin. Ich weiß natürlich das Gesetzte nicht auf Länderebene sondern auf Bundesebene gemacht werden. Dennoch interessiert mich die Haltung dazu der von mir interessanten Parteien auch zu solchen Themen die sie nicht unmittelbar betreffen. Bevor ich ein Kreuz bei der nächsten Wahl mache, möchte ich mir ein Bild der Personen machen die meine Stimme haben möchten. Auch wenn meine frage nur indirekt mit der anstehenden Wahl zu tun hat, so haben sie doch mit Sicherheit eine Meinung dazu. Zum Beispiel, wie ist es miteinander vereinbar das zum einen Hanfprodukte im BtmG stehen und gleichzeitig Bier an 16 Jährige verkauft wird? In der Heutigen Zeit müsste jeder wissen das Alkohol gefährlicher und schädlicher ist als Hanf. Letzteren kann man ja auch anders konsumieren als wie zu rauchen, zum Beispiel mit einem Vaporizer.

Mit freundlichen grüßen

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schmidbauer,

vielen Dank für die Konkretisierung Ihrer vorhergegangenen Frage.

Am 18. Mai 2011 trat die 25. BtMÄndV in Kraft. Mit der Verordnung wird die Verfügbarkeit betäubungsmittelhaltiger Schmerzmittel in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) und bei der Versorgung in Hospizen im Sinne der betroffenen Patienten neu geregelt. Hospizen und Einrichtungen der SAPV ist nun möglich, Notfallvorräte an Betäubungsmitteln anzulegen. Damit werden die Voraussetzungen für eine unverzügliche Schmerzmittelbehandlung in Akutsituationen verbessert.

Mit dieser Regelung wird dafür gesorgt, dass erstmals in Deutschland cannabishaltige Fertigarzneimittel hergestellt und nach entsprechender klinischer Prüfung und Zulassung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Ärzten verschrieben werden können. Hiervon profitieren vor allem schwerkranke Patienten. In Betracht kommt zunächst die Behandlung spastischer Schmerzen bei Multipler Sklerose. Cannabishaltige Fertigarzneimittel können hier als weitere Therapieoption angewendet werden. Allerdings ist zu beachten, dass nach wie vor die arzneimittelrechtliche Zulassung für eine bestimmte Indikation die Voraussetzung für die Verordnung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung ist. Diese Zulassung muss durch den Arzneimittelhersteller erwirkt werden. Der Gesetzgeber kann niemanden zwingen, sein Produkt für eine bestimmte Indikation zuzulassen.

Bezüglich des Handels und des Besitzes von Cannabis zu Rauschzwecken bleibt die Rechtslage unverändert. Wenn Ihre Frage darauf abzielt zu erfahren, ob ich für oder gegen eine Legalisierung des Handels und Besitzes von Canabis zu Rauschzwecken bin: ich lehne eine solche Legalisierung ab.

Freundliche Grüße

Joschka Langenbrinck