Frage an Joschka Langenbrinck von Gerhard H. bezüglich Verkehr
Sehr geehrter Herr Langenbrink,
betreffs Straßenausbaubeitragsgesetz, hätte ich ich gern einmal den Unterschied dieses Gestetzes zum vorher geltenden Erschließungsbeitrag für vorhandene Straßen erklärt. Wir mußten 2001 für den Umbau der bereits vorhandenen Waltersdorfer Chaussee zur Rennstrecke nach Grundstücksgröße ( bei uns € 11.413,19) bezahlen. Ich weiss nicht warum jetzt so eine Aufregung besteht. Ungerecht finde ich allerdings, daß die Anrainer der B101 in Marienfelde das nicht mehr bezahlen müssen, und die in Lichtenrade für die B 96 sehr wohl.
Wie stehen Sie zu der Verlängerung der A 100?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Hoopmann,
vielen Dank für Ihre Fragen.
*Zum Ausbau der A 100:*
Ich befürworte (wie die gesamte Neuköllner SPD) den Ausbau der Autobahn A 100. Denn eine Voraussetzung für das weitere Berliner Wirtschaftswachstum ist eine exzellente Infrastruktur.
Grundsätzlich wird die A 100 die östlichen Bezirke besser an den mittleren Straßenring und an die A 113 anbinden. Wie bereits im westlichen Stadtgebiet bündelt die Autobahn den Verkehr dann auch im Raum Treptow und Neukölln und entlastet diese Stadträume und damit Wohngebiete vom Durchgangsverkehr. Auch die Innenstadt und die südöstlichen Stadtgebiete werden von weniger LKW- und PKW-Verkehr profitieren.
Eingebunden in den Stadtentwicklungsplan Verkehr besteht mit diesem Projekt für die gesamte Stadt eine große Chance: wir können die Verkehrsverhältnisse verbessern, die Gesamtbelastung der Bevölkerung durch den KFZ-Verkehr verringern und zugleich bessere Voraussetzungen für eine höhere Lebensqualität und eine bessere wirtschaftliche Entwicklung in wichtigen Stadträumen schaffen.
Das Konzept umfasst vielfältige Maßnahmen zur ökologischen und effizienten Verkehrsentwicklung in Berlin, wie z.B. die Beschleunigung von Straßenbahn und Bus, die Bündelung des Wirtschaftsverkehrs und die Steigerung des Fahrradverkehrs.
*Zu Erschließungs-/Straßenausbaubeiträgen:*
Nach gegenwärtig geltendem Recht werden für die erstmalige Herstellung von Straßen Erschließungsbeiträge erhoben. Rechtsgrundlage ist § 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit dem Erschließungsbeitragsgesetz Berlin (EBG). Danach entsteht die Pflicht zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen erst, wenn die Straße endgültig hergestellt worden ist.
Dieser Zeitpunkt der endgültigen Herstellung wurde in der Vergangenheit von den Straßenbaubehörden teilweise bewusst hinausgeschoben. Vielfach wurde der für den Bau der neuen Straße erforderliche Grunderwerb nicht durchgeführt, vielfach wurden auch einzelne Teileinrichtungen, wie z.B. die Gehwege, nicht endgültig hergestellt, indem der vorgesehene Plattenbelag nicht hergestellt wurde. So kam es, dass z.B. die Nonnendammallee, eine über 130 Jahre alte Verbindungsstraße der damaligen selbstständigen Gemeinden Spandau und Charlottenburg, erst im Jahre 2001 endgültig hergestellt und die beitragspflichtigen Anlieger zu Erschließungsbeiträgen herangezogen wurden.
Das klingt zwar - rechtlich - erstmal soweit plausibel, war für beitragspflichtige Anlieger aber wenig nachvollziehbar, wenn sie Erschließungsbeiträge für eine Straße zu zahlen hatten, die z.B. seit 100 Jahren existiert. Dieser Erhebung von Erschließungsbeiträgen für Altstraßen wurde durch das gleichzeitig mit dem Straßenausbaubeitragsgesetz am 25. März 2006 erlassene Erste Gesetz zur Änderung des Erschließungsbeitragsgesetzes ein Ende gesetzt.
In diesem Änderungsgesetz wurde nun bestimmt, dass Erschließungsbeiträge nur für die erstmalige Herstellung von Straßen erhoben werden dürfen, wenn diese Straßen nicht länger als 15 Jahre bereits genutzt werden. Für die länger als 15 Jahre der Benutzung zum Verkehr dienenden Straßen dürfen keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden. Die Anliegergrundstücke dieser Altstraßen sind also von Erschließungsbeiträgen befreit.
Seit dem Inkrafttreten des Straßenausbaubeitragsgesetzes werden Straßenausbaubeiträge für den Ausbau der Straßen erhoben, die früher bereits hergestellt waren und heute durch den Gebrauch verschlissen sind und erneuert, verbessert oder erweitert werden müssen (vgl. § 2 Abs. 1 bis 3 StrABG). Für diesen nach der erstmaligen Herstellung der Straße notwendigen Ausbau der Straße kommt es nicht darauf an, ob früher einmal Erschließungsbeiträge bezahlt worden sind oder nicht.
Zum Verhältnis der Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts und des Straßenausbaubeitragsrechts ist zu sagen, dass heute bei jeder größeren (grundhaften) beitragsauslösenden Ausbaumaßnahme einer Straße zuerst geprüft werden muss, ob Erschließungsbeiträge zu erheben sind. Ist dies nicht der Fall, so sind jedenfalls Straßenausbaubeiträge zu erheben.
Freundliche Grüße
Joschka Langenbrinck