
(...) Bei den anderen Aufstockern führt hingegen entweder die Größe der Bedarfsgemeinschaft oder die Tatsache, dass eben nur Teilzeit gearbeitet wird, zur Berechtigung von ergänzendem Arbeitslosengeld II und eben nicht der Stundenlohn. Unabhängig von allen anderen Überlegungen muss man also festhalten, dass wir es mit einem verschwindend kleinen Anteil der sogenannten Aufstocker zu tun haben. (...)