
(...) Dann gilt innerhalb der Europäischen Union für die Mitarbeiter und Abgeordneten des politischen Betriebes generell dasselbe, wie für alle anderen Arbeitnehmer auch. Gemäß der Arbeitnehmerfreizügigkeit, einer der vier Grundfreiheiten des Gemeinsamen Marktes und damit Kernbestandteil des für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich geltenden Gemeinschaftrechtes, hat jeder Unionsbürger das Recht, ungeachtet seines Wohnortes in jedem Mitgliedstaat, auch wenn er dessen Staatsangehörigkeit nicht besitzt, unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben wie ein Angehöriger dieses Staates. (...)