
(...) Wir haben Leiharbeit auf ihre Kernfunktion beschränkt, Auftragsspitzen zu bewältigen. Wenn Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer länger als 18 Monate in einem Entleihbetrieb arbeiten, müssen sie dort eingestellt werden. Bereits nach neun Monaten erhalten sie Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft. (...)