
(...) Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass das Arbeitserlaubnisrecht für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - und damit auch für Flüchtlinge (Asylbewerber und Geduldete) -bundesrechtlich geregelt ist und im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung bzw. der Bundesagentur für Arbeit als ausführende Behörde liegt. (...)