Frage an Johannes Hintersberger von Siegfried J. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Hintersberger,
ich bitte Sie um eine Stellungnahme zu den Auswirkungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit denen ich mich derzeit auseinandersetzen muss.
Ich habe einen Feststellungsbescheid über geschuldete Rundfunkgebühren erhalten, der angeblich einen vollstreckbaren Titel darstellt.
Ich werde gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen bzw. klagen. In unserer Familie hat es niemals Rundfunkgeräte gegeben, was mit unserer Weltanschauung zusammenhängt. Wir sind der Meinung das Fernsehkonsum der Entwicklung unserer Kinder und einem harmonischen Familienleben abträglich ist.
Meine Frau und ich sind Mitglieder einer religiösen Gemeinschaft, die in der deutschen Öffentlichkeit einen schlechten Ruf hat.
Dieser schlechte Ruf wurde entscheidend mitgeprägt durch die öffentlich-rechtlichen Medien, die bisher ausschließlich negative bis diffamierende Berichterstattung über unsere Glaubensgemeinschaft lieferten. Hierbei bedienen sie sich offensichtlich überwiegend der Veröffentlichungen selbsternannter "Weltanschauungsexperten", die im Auftrage der Großkirchen arbeiten.
Von Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung - wie im Rundfunkstaatsvertrag gefordert - keine Spur.
Wir halten es für eine Zumutung und Verletzung unserer Grundrechte, dass versucht wird, uns zu zwingen, einen Teil unseres Haushaltseinkommens Institutionen zukommen zu lassen, unter deren Tätigkeit wir fortgesetzt zu leiden haben.
Wieso zwingt die Landesregierung, mittels des Rundfunksstaatsvertrages jeden einzelnen Bürger in ein Geschäftsbeziehung mit den Rundfunkanstalten? Ich lege Wert darauf, keine solche Beziehung einzugehen und werde dies sicherlich nicht ohne Zwang und Versuch der Gegenwehr tun.
Stimmen Sie mit der jetzigen Konstruktion der Finanzierung der Rundfunkanstalten überein? Wäre es nicht besser eine Lösung zu finden, die den Bürger von direkten Zuwendungen befreit und Gewissenskonflikte, wie in meinem Fall, vermeidet?
Mit freundlichem Gruß
Siegfried Jensen
Sehr geehrter Herr Jensen,
zunächst möchte ich Ihnen herzlich für Ihre Zuschrift über die Plattform abgeordnetenwatch.de danken.
Kernpunkt Ihrer Kritik ist die Einführung einer geräteunabhängigen Haushaltsabgabe, die nicht an die tatsächliche Nutzung öffentlich-rechtlicher Rundfunkangebote und auch nicht mehr an das Vorhanden-sein einzelner Empfangsgeräte anknüpft, sondern allein auf die Nutzungsmöglichkeit abstellt, die im privaten Bereich typischerweise mit dem Innehaben einer Wohnung verbunden ist.
Die Einführung dieser geräteunabhängigen Haushaltsabgabe durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde im Bayerischen Landtag mit breiter Mehrheit beschlossen, ebenso in allen anderen Landesparlamenten. Die Überlegungen, die diesem Beschluss zugrunde lagen, sind aus Sicht der CSU-Landtagsfraktion auch rückblickend nachvollziehbar:
In der Vergangenheit wurden die Rundfunkgebühren auf der Grundlage der vorhandenen Empfangsgeräte erhoben. Während das früher sehr einfach war - entweder gab es einen Fernseher und/oder ein Radiogerät - ist der Empfang von Radio und Fernsehen heute mit Computern, Handys und vielen anderen Geräten möglich. Im Zuge dieser Entwicklung war ein weiteres Anknüpfen an Rundfunkempfangsgeräte nicht mehr zeitgemäß. Vielmehr musste im Interesse einer zukunftssichernden Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf die allgemeine Empfangsmöglichkeit an den typischen Empfangsorten abgestellt werden.
Die Länder haben sich bei der Einführung mit der zentralen Frage, ob bei dieser Typisierung auch Personen ohne Geräte oder nur mit einem Radiogerät mit einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden dürfen, intensiv auseinandergesetzt und sie einer fundierten verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen lassen. Der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht und Experte für Finanzverfassungsrecht, Professor Paul Kirchhof, hat sie im Hinblick auf den Ausnahmecharakter und entsprechend eindeutige Statistiken bejaht.
In seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 über mehrere Popularklagen gegen den neuen Rundfunkbeitrag hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof diesen Anknüpfungspunkt als sachgerecht und verfassungs-gemäß bewertet, indem er feststellt, dass „die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rück-schlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt.“ Der Beitrag bleibe trotz der im neuen Modell vorgenommenen Typisierung eine „Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information, Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt“.
Die mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag getroffene politische Grundsatzentscheidung wurde damit durch den Beschluss des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 sowie mehrere andere zwischenzeitlich ergangene Urteile in vollem Umfang bestätigt. Die von Ihnen gewünschte Rückkehr zu einem geräte- oder nutzungsbezogenen Beitragssystem ist daher derzeit weder veranlasst noch erscheint sie sinnvoll.
Ihren Vorwurf der "diffamierende Berichterstattung" durch die öffentlich-rechtlichen Medienanstalten kann ich aufgrund fehlender konkreter Hintergrundinformationen zur Art Ihrer Glaubendgemeinschaft nicht beurteilen. Ich danke für Ihr Verständnis und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ihr
Johannes Hintersberger