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Johannes Fechner
SPD
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Frage von Robert H. •

Frage an Johannes Fechner von Robert H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Fechner,
derzeit liegt dem Bundestag folgende Petition vor gemäß der Plattform openPetition. Mit der Petition wird gefordert, dass § 93d Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz wie folgt geändert wird: Das Wort "keine" wird gestrichen und durch "einer" ersetzt. Der Text lautet wie folgt: Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf einer Begründung. Diese besteht aus einer Darstellung des Sachverhalts (Teil 1) und einer rechtlichen Begründung (Teil 2).
Erkennen Sie, dass die derzeitige Regelung dazu führt, dass Richter/innen eher die Motivation haben, eine Verfassungsbeschwerde abzulehnen, weil sie dann weniger Zeit zur Beendigung des Verfahrens benötigen als wenn sie eine seitenlange Begründung schreiben müssen und dadurch entsprechend Zeit aufwenden müssen? Stimmen Sie zu, dass die Änderung einen ungefähr gleichen Zeitaufwand sowohl bei stattgebenden als auch ablehnenden Entscheidungen hätte?
Stimmen Sie mir zu, dass die o.g. Gesetzesänderung zu mehr Transparenz in der Öffentlichkeit führen würde? Wäre dies nicht gerade im Hinblick auf nachvollziehbare gleiche Rechtsanwendung dringend geboten?
Sehen auch Sie, dass sich das Verfassungsgericht aufgrund der derzeitigen Regelung der öffentlichen Kontrolle entzieht?
Stimmen sie mir zu, dass die Gewaltenteilung erst wiederhergestellt ist, wenn alle Entscheidungen des Verfassungsgerichtes begründet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden?
Werden Sie dieser Petition zustimmen?

Mit freundlichen Grüßen
Robert Hübner

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr H.,

vielen Dank für Ihre Nachricht vom 29.07.2019.

Richtig ist, dass die weit überwiegende Anzahl der eingereichten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen werden und die Entscheidung der Nichtannahme in der Regel auch nicht begründet wird. Nicht begründet, also ohne bekannt gegebene Begründung, ist jedoch nicht gleichzusetzen mit grundlos. § 93b Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) regelt, dass "die Kammer (...) die Verfassungsbeschwerde ablehnen oder im Falle des § 93c BVerfGG zur Entscheidung annehmen (kann)". Damit wird der Kammer für die Annahme oder Ablehnung lediglich die Zuständigkeit übertragen. Eine Aussage, nach welchen Kriterien sie entscheidet, enthält § 93b BVerfGG nicht. Die Kriterien, wann eine Verfassungsbeschwerde anzunehmen ist, sind in § 93a BVerfGG geregelt. Danach muss die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen werden, wenn „ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt“ oder „wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte (Grundrechte und Verfahrensgrundrechte) angezeigt ist“. Die Kammern sind daher keineswegs frei, willkürlich – oder wie Sie schreiben: wegen Unlust oder Arbeitsüberlastung – zu entscheiden. Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, so ist der Grund, dass keiner der Annahmegründe aus § 93a BVerfGG vorliegt.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Johannes Fechner

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