
(...) der §30 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes regelt den von Ihnen beschriebenen Sachverhalt wie folgt: Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. (...)