Anpassung der Zeitausgleichstage und der Kappungsgrenze des Arbeitszeitguthabens auch für Beamte?
Sehr geehrter Herr Saathoff,
die hiesige Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit (DV-FlexA) sieht für Angestellte zwischenzeitlich maximal 26 Zeitausgleichstage und eine Kappungsgrenze des Arbeitszeitguthabens von 60 Stunden vor. Für Beamte gilt dies jedoch nicht, da § 7 Abs. 5 der Arbeitszeitverordnung für Beamte (AZV) nur maximal 24 Gleittage erlaubt und § 7 Abs. 4 AZV nur einen Übertrag von maximal 40 Stunden zulässt. Wie sieht es diesbezüglich mit einer zeitnahen Anpassung der AZV an die für Angestellte geltenden Werte aus?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Frage. Ohne zu wissen wo genau Sie arbeiten kann es immer zu Abweichungen in Regelungen zwischen Angestellten und Beamten kommen. Die AZV ist Gegenstand einer fortlaufenden Prüfung und wurde seit der großen Novelle 2006 schon mehrfach angepasst, zuletzt mit der Verstetigung der Langzeitkonten. Zu Ihrem speziellen Punkt kann ich aktuell leider nichts sagen.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Saathoff