Frage an Jörg Schneider von Dr. Arnd T. . bezüglich Gesundheit
Im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2 Pandemie wurde eine Überlastung des Gesundheitswesens durch mehr behandlungsbedürftige Personen mit COVID-19 befürchtet als bei allen Anstrengungen Behandlungskapazitäten zur Verfügung standen. Aktuell steht eine solche Überlastung des Gesundheitswesens kurzfristig nicht bevor.
Wie aber soll bei einer zukünftigen Überlastung des Gesundheitswesens entschieden werden? Nach welchen Kriterien soll zwischen Patientinnen und Patienten ausgewählt werden, wenn nicht für alle behandlungsbedürftigen Personen Behandlungskapazitäten zur Verfügung stehen?
Die DIVI (23.04.2020) und auch der Deutsche Ethikrat (27.03.2020) haben dazu das Konzept der ex-ante-Triage und als Verschärfung die Anwendung der ex-post-Triage vorgeschlagen.
Welche Meinung vertreten Sie zur ex-ante und ex-post-Triage?
Nach welchen Kriterien sollt über knappe und damit nicht ausreichende Behandlungskapazitäten im Gesundheitswesen entschieden werden?
Sehr geehrter Herr May,
zunächst finde ich es gut, dass es seitens des Ethikrates hierzu eine Stellungnahme gibt, die - in einer Situation, die so hoffentlich nie eintreten wird - den Entscheidungsträgern Handlungssicherheit gibt und damit auch Zeitverluste minimiert.
Grundsätzlich meine ich, dass es unser Anspruch in der Politik sein muss, durch die von uns gemachten Vorgaben den Gesamtschaden zu minimieren und den Gesamtnutzen zu maximieren. Die Triage halte ich daher grundsätzlich für richtig. Ein Verbot der ex-post-Triage sehe ich daher kritisch, da ich es nicht für sinnvoll halte, z.B. ein Beatmungsgerät weiterhin einem Patienten mit geringer Überlebenschance zuzuweisen und gleichzeitig einem neu eingetroffenen Patienten mit guter Prognose damit dieses zu verweigern.
Dies sage ich ganz bewusst auch aufgrund meiner Vorerkrankung (Harnleitertumor im vergangenen Jahr), die auch mich zu einem Risikopatienten mit vermutlich geringerer Chance im Triagefall macht.
Wünschenswert wäre sicherlich auch eine Berücksichtigung des Sozialverhaltens: Wer durch fahrlässiges Verhalten eine Infektion herbeiführte, sollte im Falle eines ernsten Verlaufs eigentlich nicht aufgrund sonstiger Kriterien einen Vorrang haben vor einem anderen Patienten, der sich vielleicht in seiner Funktion als Pfleger oder Sanitäter ansteckte. Allerdings ist eine solche Entscheidung den behandelnden Ärzten nicht möglich und es ist für mich durchaus nachvollziehbar, dass dieses Kriterium keine Berücksichtigung findet.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Schneider