Ich wende mich gezielt an Sie um zu erfahren was Sie für mich tun können um meine Therapie- und Berufsfreiheit zu erhalten die ich durch das TAMG bedroht sehe
In der Erläuterung zur Petition https://www.openpetition.de/petition/online/therapiefreiheit-fuer-tiere-erhalten-tierarzneimittelgesetz-ueberarbeiten erhalten Sie alle wichtigen Informationen. Ich würde mich über einen Austausch freuen was Sie tun können dass ich und meine Patientenbesitzer*innen sich zukünftig gesetzeskonform verhalten können obwohl sie meine Beratung und Homöopathie für Ihre Tiere als Methode bevorzugen, nicht zum Tierarzt gehen möchten um beispielsweise Arnica C1000, Schüsslersalz, Bachblüten o.a.m. verwenden zu können. Ich darf zwar beraten, verordnen aber darf nur der TA, WENN denn ein Zusatz "ad us vet" vorhanden ist und die Ziel-Tierart geprüft und zugelassen ist. Die Industrie signalisiert bereits dass es KEINE Nachzulassungen für Tiere geben wird. Können / werden Sie sich für meine Berufsfreiheit einsetzen?
Sehr geehrte Frau F.,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Tierarzneimittelgesetz (TMG) und die Auswirkungen auf die Therapie- und Berufsfreiheit von Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktikern.
Aufgrund von EU-rechtlichen Vorgaben ist eine Neuordnung des nationalen Rechtsrahmens notwendig geworden und die Bundesregierung hat mit dem angesprochenen Gesetzentwurf ein TMG als eigenständiges neues Stammgesetz vorgelegt. Im Arzneimittelgesetz (AMG) sollen zeitgleich die auf Tierarzneimittel bezogenen Bestimmungen aufgehoben werden.
Wie Ihnen sicher bekannt ist, sind im Vorfeld Expertenanhörungen zu dem Gesetzentwurf durchgeführt worden und die Beratungen des Deutschen Bundestages zu dem Gesetzentwurf sind abgeschlossen. Aktuell steht noch die Zustimmung des Bundesrates aus.
Unabhängig davon sehe ich es grundsätzlich positiv, dass alle Arzneimittel, die eine positive oder auch negative Wirkung auf ein Tier haben können, durch einen Tierarzt verordnet werden müssen. Diesen Gedanken verfolgt der Gesetzentwurf, indem er den tierärztlichen Vorbehalt auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ausweitet, die nicht für Tiere registriert und zugelassen sind.
Genau an dieser Stelle liegt für mich dann die Problematik für Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktiker.
Eine Ausnahme der genannten homöopathischen Mittel vom tierärztlichen Vorbehalt kommt aus meiner Sicht eigentlich nur in Betracht, wenn man die Wirksamkeit homöopathischer Arzneimittel bei Menschen und bei Tieren als nicht wissenschaftlich eindeutig belegt generell anzweifelt. Im Umkehrschluss fehlt es dann ebenfalls an Nachweisen einer Schädlichkeit. Dies hätte für Ihre Berufsgruppe deutlich schwerwiegendere Auswirkungen, als die vorgesehenen Regelungen. Diese ermöglichen Ihnen nach meiner Kenntnis weiterhin die Anwendung von Arzneimitteln, die spezifisch für Tiere zugelassen und registriert und nicht verschreibungspflichtig sind.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Ebmeyer