Frage an Joachim Bischoff von Artur S. bezüglich Verkehr
Sehr geehretr Herr Bischoff,
diese Mail hat so schon Herr Kahrs bekommen und in unbefriedigender Art und Weise beantwortet, denn diese lange Antwort beinhaltete nichts außer: Sicherheit geht vor Ruhe was ja niemand abstreitet und auch nicht die Frage war. Es war in keinem Punkt eine Beantwortung und nun schicke ich dieses Anliegen Ihnen:
Auch in der Nacht fahren ausgerückte Einsatzfahrzeuge der Polizei, Feuerwehr und des Notarztes mit Martinshorn was fast jeden Bürger aus dem Schlaf reißt. Natürlich geht Sicherheit vor aber ich habe mich mit dem Pressesprecher der Hamburger Feuerwehr ausgetauscht und für meine Begriffe komisches erfahren.
Weil ich glaubte, es ist auch für die Besatzungen eine große Anstrengung, mit diesem Lärm zu fahren und weil ich der Meinung bin, des Nachts ist das eher hinderlich und ein Licht würde vollauf genügen, versuche ich nun das mal los zu treten.
Ich habe erfahren, es ist vorgeschrieben, solch einen Lärm zu machen und wenn ein Fahrer diesen Lärm abschaltet handelt er in Eigenverantwortung!? Wie das?
Meine Konzentration als Einsatzwagenfahrer wäre größer ohne den Lärm welcher des Tages Sinn macht, in der Nacht aber nicht.
Warum kann den Fahrern die Entscheidung nicht überlassen werden auch ohne die Gefahr der Eigenverantwortung? Diese Verantwortung hat er doch so wie so als Fahrer. Da muss doch nicht auch noch Druck wegen eines Martinhornes gemacht werden. Eine Ampel macht auch keinen Lärm und muss von jedem Verkehrsteilnehmer beachtet werden. Wenn ich eine Ampelgeregelte Kreuzung rechtswidrig überfahre werde ich zur Verantwortung gezogen und kann mich nicht darauf berufen, sie hätte mich nicht akustisch gewarnt. Dieses Argument müsste auf Martinhorn Fahrten in der Nacht angewendet werden können.
Den entsprechenden Gesetzestext kenne ich, mein Anliegen ist eine Änderung der Tatsache das ein Fahrer nicht die Verantwortung übernimmt nur weil er das Martinshorn in der Nacht abgeschatet hat.
Mit freundlichen Grüßen, A.Stieglitz
Hallo Herr Stieglitz,
die Beantwortung Ihrer Frage - dies möchte ich zunächst einräumen - fällt mir nicht leicht, weil hier unterschiedliche, gleichermaßen wichtige Interessen berücksichtigt werden müssen: nämlich die Aspekte Sicherheit und Lärmreduzierung. Ich unterstütze Ihr Anliegen, gerade des Nachts möglichst Lärm zu reduzieren, indem Polizei, Feuerwehr und Notarztwagen auf das Einschalten des Martinshorns verzichten. Nach meiner Wahrnehmung ist dies allerdings auch öfters der Fall, d.h., dass die jeweiligen Fahrzeugbesatzungen entsprechend verfahren, es sei denn, sie kommen an befahrene Strecken, etwaige Kreuzungen oder sonst wie unübersichtliche Stellen, wo aus Sicherheitsgründen oder zur Beschleunigung des Verkehrsflusses auch akustische Warnsignale abgegeben werden. Insofern scheint mir das Martinshorn nachts insgesamt nicht bei jedem Einsatz zu ertönen, dafür aber an bestimmten Kreuzungen etc. um so häufiger. Aber vielleicht trügt mich mein subjektiver Eindruck? Die Gesetzeslage ist jedenfalls eindeutig, da heißt es ja - wie Ihnen bekannt - in der Straßenverkehrsordnung, § 38, Abs. 1: "Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen."" Dies halte ich für vernünftige Grundsätze. Ich weiß selbst, dass man an bestimmten Ecken das alleinige Blaulicht nicht wahrnimmt, und selbst wenn, sind die Verkehrsteilnehmer dann lediglich gehalten, Platz zu machen, beim zusätzlichen Ertönen des Einsatzhornes sind sie dagegen gesetzlich dazu verpflichtet. Wenn ich die Rechtslage richtig verstehe, dann wird das besondere Wegerecht von Einsatzfahrzeugen (was u.a. das Überfahren von roten Ampeln ermöglicht etc.) nur dann in Anspruch genommen und gewährleistet, wenn Blaulicht und Martinshorn gleichzeitig angeschaltet sind. Andernfalls, also wenn nur das Blaulicht in Betrieb gesetzt wird, haften die FahrerInnen von Einsatzfahrzeugen privatrechtlich. Ihre Anregung zielt ja genau darauf ab, die Besatzungen von Einsatzfahrzeugen dahingehend zu entlasten, dass sie nicht auf eigene Verantwortung handeln - lies: ein zusätzliches, persönliches Risiko auf sich nehmen -, wenn sie das Martinshorn in der Nacht zwecks Lärmreduzierung ausschalten. Dies würde aber nur möglich sein, so meine Einschätzung, wenn auf Bundesebene die allgemeinen versicherungsrechtlichen Bestimmungen abgeändert werden würden. Bei Abwägung aller Aspekte und der beiden Pole - Sicherheit im (nächtlichen) Straßenverkehr und versicherungsrechtlicher Schutz der Besatzungen von Einsatzfahrzeugen auf der einen Seite und Reduzierung der Lärmbelastungen für die AnwohnerInnen und auch die Fahrzeugbesatzungen etc. auf der anderen Seite - neige ich im Moment dazu, bei der bestehenden Regelung zu bleiben. Nicht um die FahrerInnen von Einsatzfahrzeugen zusätzlich unter Druck zu setzen, sondern um sie rechtlich zu schützen bzw. zu entlasten. Nichtsdestoweniger werde ich dieses Thema gegenüber KollegInnen auf Bundestagsebene ansprechen. Denn in einem Punkt haben Sie meines Erachtens ja Recht: Wenn sich Besatzungen von Einsatzfahrzeugen tatsächlich einmal dazu entscheiden sollten, auf das Anschalten des Martinshorns zu verzichten, sollte Ihnen im Falle eines Unfalls daraus kein persönlicher Nachteil erwachsen (es sei denn, es liegt grob fahrlässiges Verhalten vor).
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Bischoff