Halten Sie die Verwendung von rund 6000 Soldaten in der Wehrverwaltung des Bundes für verfassungskonform (siehe Art. 87a und 87b des Grundgesetzes)?
Die Verfassungsmäßigkeit des Einsatzes von Soldaten in der zivilen Wehrverwaltung ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage! Bei der Aufstellung der Bundeswehr 1955 wollte der Verfassungsgeber Fehlentwicklungen in der Wehrmacht des Dritten Reiches nicht wiederholen. Neben dem Art. 87 a GG für militärische Streitkräfte (zuständig für die Verteidigung) wurde deshalb ein eigener Art. 87 b GG für eine zivile Wehrverwaltung (sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte) in das Grundgesetz eingefügt. Diese „Gewaltenteilung“ stellt sicher, dass die Wehrverwaltung nach Recht und Gesetz entscheidet und nicht mehr der militärischen Befehlsgewalt untersteht. Trotzdem sind inzwischen über 6.000 Soldaten in der Wehrverwaltung eingesetzt. Dieser permanente Verfassungsbruch muss beendet werden. „Wehret den Anfängen!“: Das hört man, sobald Strömungen aus vergangenen politischen Zeiten aufkommen. Was werden Sie als MdB unternehmen?
Lieber Herr Henkel,
aus meiner Sicht ist es unverzichtbar, dass in der Bundeswehrverwaltung zivile Kräfte eingesetzt werden, um innerhalb der Strukturen eine Gewaltenteilung zu ermöglichen, auf die Sie auch in Ihrer Frage verweisen. Daher teile ich Ihre Besorgnis hinsichtlich der aktuellen Entwicklung. Als Bundestagsabgeordnete werde ich mich innerhalb der nächsten Bundestagsfraktion dafür einsetzen, diesen Trend umzukehren. Gerade als Abgeordnete der Stadt, in der das Verteidigungsministerium ein großer Arbeitgeber ist, ist diese Frage für mich von großer Bedeutung und ich habe bereits mit Beschäftigten der Bundeswehrverwaltung zu genau diesem Thema Gespräche geführt.