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Jens Zimmermann
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Frage von Michael S. •

Welche Maßnahmen wollen Sie ergreifen, damit die Urheber- und Persönlichkeitsrechte von kreativen Menschen nicht durch künstliche Intelligenzen einzelner Tech-Konzerne verletzt werden?

Ich weise in dem Zusammenhang auf folgende Pressemeldung hin:
https://www.wired.com/story/apple-spotify-audiobook-narrators-ai-contract/

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr S.,

 

ich danke Ihnen für die Frage und bitte wegen der langen Wartezeit auf die Antwort um Entschuldigung.

Im Zusammenhang unterschiedlicher Formen der künstlichen Intelligenz und dem Urheberrecht gibt es verschiedene Problembereiche und rechtliche Anknüpfungspunkte. Was zurzeit primär diskutiert wird, ist die sogenannte generative künstliche Intelligenz. Urheberrechtlich muss hier unterschieden werden zwischen der „Input-“ und der „Output“-Seite.

Auf der Input-Seite stellt sich die Frage nach Urheberrechtsverletzungen bei Inhalten Dritter, die urheberrechtlich unterstützt sind. Denn für die Entwicklung von KI werden geschützte Werke zu „Trainingszwecken“ genutzt. Dabei findet eine Vervielfältigung statt, die eine urheberrechtliche Nutzung darstellt, die grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis möglich ist.

Status quo ist, dass Text und Data Mining nach § 46 UrhG, grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und auch nicht vergütungspflichtig ist. Hier steht Urheber*innen bzw. Rechteinhaber*innen allerdings das Recht zu, einen Rechtsvorbehalt mit maschinenlesbaren Mitteln einzulegen. Eine Nutzung der geschützten Werke als Trainingsdaten ist dann nicht erlaubt. Die Rechtslage in dieser konkreten Frage schafft also bereits einen Ausgleich der Interessen. Nötig ist aber sicherlich, dass die Rechtsdurchsetzung an dieser Stelle verbessert wird. Auch die Einführung sogenannter Erweiterter Kollektiver Lizenzmechanismen (EKL) kommen hier in Betracht.

Ein Output ist hingegen beispielsweise das Ergebnis einer generativen KI, welches Nutzer*innen durch sog. Prompts angefordert haben. Hier stellt sich die Frage, inwieweit Outputs, ggf. weiterentwickelt durch den Menschen, als urheberrechtlich geschützte Werke definiert werden können. Hierbei und auch bei der Nutzung des Outputs bestehen noch viele offene Fragen.

In der SPD-Bundestagsfraktion beschäftigen wir uns bereits mit diesen Fragen und führen Gespräche mit allen relevanten Akteur*innen. Dabei loten wir aus, an welcher Stelle der aktuelle urheberrechtliche Rahmen bereits Lösungsansätze bietet, und wo auch rechtlich nachgesteuert werden muss. Eine große Rolle kommt auch der auf EU-Ebene derzeit in den letzten Zügen befindlichen KI-Verordnung zu, da diese erstmals Transparenzpflichten mit Bezug zum Urheberrecht enthalten wird. Denn klar ist: Ohne Transparenz des Entwicklungsprozesses von KI und den zugrundeliegenden Trainingsdaten ist nicht ersichtlich, welche Werke überhaupt genutzt wurden. Für eine abschließende Position, welche Maßnahmen wir ergreifen wollen, bleiben die Regularien dieser Verordnung abzuwarten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Jens Zimmermann

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