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Jens Zimmermann
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Frage von Klaus K. •

Frage an Jens Zimmermann von Klaus K. bezüglich Verbraucherschutz

15.01.17
Hallo Herr Zimmermann

Warum ist es nicht zwingend vorgeschrieben, dass Supermärkze und Discounter
Referenzwaagen für Kunden gut erkennbar im Verkaufsraum aufstellen müssen.
Auch wenn auf der Verpackungoder am Preisschild das Gewicht angegeben wird, kann der Kunde es nicht kontrollieren.
Ebenfalls gilt diese für lose Ware. Der Kunde kann nicht erkennen ob er ein Kilo hat oder mehr. Hier wird der Kunde zum Mehrkauf verführt.
Aldi Süd hat keine Referenzwaage. Viele Waagen in den Supermärkten und Discountern sind nicht geeicht (z.B. Netto).
Ist der Lobbyismus der Disconter und Suppermäfkte so groß? s. REWE.

Habe diese Frage seit 3 Jahren den Parteien und der EU-Kommission gestellt. Keine Antwort. So stellt sich aurtomatisch der Verdacht der Lobbyistenmacht ein.

Klaus Kröger
Schulstrasse 19
64750 Lützelbach

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Kröger,

danke für Ihre Anfrage.

Wenn man im Supermarkt eine Ware erwirbt, erwartet man, dass das was darauf steht, auch tatsächlich drin ist. Wird die Füllmenge einer Packung unterschritten, ist der Verbraucher unzufrieden - das ist nachvollziehbar und das kann ich gut verstehen.

Rechtlich ist dies in der Fertigpackungsverordnung (FertigPackV) geregelt. Diese schreibt vor, dass auf der Verpackung eine Nennfüllmenge angegeben werden muss. Die tatsächliche Füllmenge kann von dieser Nennfüllmenge abweichen. Wie groß diese Abweichung sein darf, richtet sich nach dem Mittelwertprinzip. Der Füllwert muss also innerhalb einer Charge im Durchschnitt erfüllt werden, einzelne Packungen können dadurch aber innerhalb gewisser Toleranzgrenzen Minusabweichungen aufweisen. Bestimmte Werte dürfen jedoch auch bei einzelnen Packungen nicht unterschritten werden. Die Toleranzgrenzen sind in der Fertigverpackungsordnung ebenfalls genau aufgeführt.

Das Eichamt ist für die Überwachung von Fertigpackungen nach Gewicht und Volumen zuständig. Dadurch liegt es im wirtschaftlichen Interesse der Unternehmen, die Füllmengen bezüglich der genannten Abweichungen zu optimieren. Hierbei ist die Rede von Volumen und Gewicht zum Zeitpunkt der Abfüllung. Beim Eichamt können Kunden auch unzureichend gefüllte Fertigverpackungen reklamieren oder sich beschweren.

Im Supermarkt zum Zeitpunkt des Einkaufs durch den Kunden können auch andere Ursachen zu einer Abweichung von der Nennfüllmenge führen. Beispielsweise kann Gemüse oder Obst und auch Brot oder Mehl durch Vertrocknung während der Lagerung an Gewicht verlieren.

Aus dieser Rechtslage ergibt sich für den Kunden also kein zwingender Grund, abgepackte Ware selbst auf Gewicht und Volumen zu kontrollieren. Dementsprechend ergibt sich in meinem Verständnis auch keine Pflicht seitens der Supermärkte, hierfür Kontrollwaagen zur Verfügung zu stellen.

Im Fall von loser Ware finde ich auch, dass eine Kontrollwaage für Kunden bereit gestellt werden sollte. In vielen Supermärkten ist dies auch der Fall - soweit ich es aus meiner eigenen Einkauferfahrung beurteilen kann. Wenn Ihnen lose Ware angeboten wird und keine Kontrollwaage zur Verfügung steht, können Sie die Ware an der Kasse - wo geeichte Wagen Vorschrift sind - wiegen lassen und dann auch den Kauf ablehnen, wenn die Menge nicht Ihrem Wunsch entspricht. Da Supermärkte von zufriedenen Kunden profitieren, würde ich Ihnen raten, sich direkt an das Personal im betroffenen Supermarkt zu wenden und Ihr Anliegen vorzutragen.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiter geholfen zu haben. Für zukünftige Anliegen wenden Sie sich gerne auch an mein Wahlkreisbüro in Erbach unter Tel.: (06062) 80 98 620 oder per Email an jens.zimmermann@bundestag.de.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Jens Zimmermann, MdB

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