Weshalb will die Ampel den EU Direktwahlakt 2018 ratifizieren?
Sehr geehrter Herr P.,
das Bundesverfassungsgericht hat erst 2011 die 5%-Sperrklausel gekippt und 2014 kurz vor der EU-Wahl die 3%-Sperrklausel. Der Direktwahlakt 2018 fordert nun Mitgliedsstaaten dazu auf, eine Sperrklausel zwischen 2% und 5% zur EU Wahl einzuführen. Auch Deutschland wäre dazu verpflichtet. Im Ampel Koalitionsvertrag steht dazu: "Wenn bis zum Sommer 2022 kein neuer Direktwahlakt vorliegt, wird
Deutschland dem Direktwahlakt aus 2018 auf Grundlage eines Regierungsentwurfes zustimmen". Warum will die Ampel einem Wahlakt zustimmen, der eine mit dem deutschen Grundgesetz nicht vereinbare Regelung enthält? Soll hier die Kompetenz des BVerfG umgangen werden, nur um die Sperrklausel einzuführen? Und warum wird einem möglichen neuem Wahlakt nur Zeit bis Sommer 2022 gegeben? Haben die letzten sieben Jahre nicht bewiesen, dass wir keine Sperrklausel auf EU-Ebene brauchen?
Vielen Dank schonmal für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,
Lukas Küffner
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Frage zum EU-Direktwahlakt 2018.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu 5%- und 3%-Sperrklausel sind natürlich zu akzeptieren, sie schließen eine Sperrklausel aber nicht grundsätzlich aus. Wenn die Abstimmung zum Direktwahlakt 2018 ansteht, muss man das Urteil des BVerfG im Lichte der aktuellen politischen Gegebenheiten betrachten und beurteilen, ob eine Sperrklausel unter den Vorgaben des Gerichts mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Im Gespräch ist z.B. eine 2%-Sperrklausel, die unter gegebenen Umständen mit der Rechtsprechung des BVerfG in Einklang stehen kann. Weitere Informationen finden Sie unter: wd-3-258-18-pdf-data.pdf (bundestag.de)
Der politische Willensbildungsprozess ist in dieser Frage noch nicht abgeschlossen, 2022 stellt eine zeitliche Perspektive dar.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Plobner