Werden sie sich in verbleibenden Gesprächen um das geplante Selbstbestimmungsgesetz dafür einsetzen, dass dieses keine neuen Risiken und Diskriminierungen schafft?
hierzu zwei Beispiele:
Alle nicht-deutschen Staatsangehörigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ihren Geschlechtseintrag ändern können – auch diejenigen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus. Geschlechtliche Selbstbestimmung ist ein Menschenrecht – und damit nicht auf deutsche Staatsangehörige beschränkt und nicht vom Aufenthaltsstatus abhängig, betont Prof. Dr. Anna Katharina Mangold (Deutscher Juristinnenbund, Professorin für Verfassungsrecht)
Außerdem werden TIN-Menschen werden unter Generalverdacht gestellt, wenn sie ihren Geschlechtseintrag ändern, und ihre persönlichen Daten automatisch an zahlreichen Strafverfolgungsbehörden gemeldet werden. Der Datenschutzbeauftragte des Bundes äußerte "erhebliche rechtliche Bedenken" an diesem Vorschlag und sieht im Gesetzesentwurf einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung. Besonders sensible und schutzbedürftige Daten wie diese dürfen nicht anlasslos weitergegeben werden.
Guten Tag,
innerhalb des parlamentarischen Verfahrens wurden eine Vielzahl von Klarstellungen und Konkretisierungen in das Gesetz aufgenommen, um das Selbstbestimmungsgesetz sowohl praktikabel als auch diskriminierungsfrei zu gestalten.
Die Weitergabe der persönlichen Daten konnte erfreulicherweise vor Verabschiedung noch aus dem Gesetz gestrichen werden.
Das SBGG findet Anwendung für Deutsche, für Staatenlose oder heimatlose Ausländer mit gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sowie für Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge mit Wohnsitz im Inland, weil das Internationale Privatrecht sie insoweit wie Deutsche behandelt, also deutsches Recht zur Anwendung beruft.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Plobner