Frage an Jan-Marco Luczak von Alexander B. bezüglich Recht
Mittlerweile liegt der Regierungsentwurf zur Reform der Restschuldbefreiung vor. Er sieht vor, dass das Verfahren auf 3 Jahre verkürzt wird. Soweit so gut. Allerdings gibt es m.E. eine vollkommen sinnlose Übergangslösung für einen kleinen Teil der Altfälle (um angeblich Fehlanreize auszuschließen). Wird die CDU hier einen Änderungsantrag einbringen, der zum Ziel hat, dass kein Altfall schlechter gestellt wird als Antragsteller*innen ab 1.10.2020? Mein eigenes Beispiel: ich bin seit Februar 2019 in der Privatinsolvenz. Hätte ich nicht schon Verfahrenskosten etc. bezahlt wäre ich erst 2025 fertig. Hätte ich noch bis 1.10.2020 gewartet, wäre ich 2023 fertig. Ich bitte sicherzustellen, dass alle Altfälle zum 1.11.2023 bereinigt werden. Am besten automatisch, ohne eigenen Antrag zu stellen.
Sehr geehrter Herr Busam,
vielen Dank für Ihre Frage vom 01.08.2020. Die von Ihnen angesprochene Übergangsregelung verfolgt in erster Linie das Ziel einen geordneten Übergang vom geltenden Recht zum künftigen Recht sicherzustellen, indem sie verhindert, dass der Schuldner oder die Schuldnerin bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung am 01.10.2020 systematisch die Verfahrenseinleitung verzögert, um somit der substantiell kürzeren Frist zu unterliegen. Auf diesem Weg führt man die dreijährige Frist allmählich und kontinuierlich ein und vermeidet folglich die Bildung eines Verfahrensstaus und starker Ungerechtigkeiten, die entstehen würden, wenn die Frist von einem Tag auf den anderen Tag verkürzt werden würde.
Deshalb soll, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Richtlinie am 16. Juli 2019, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens ab dem 17. Dezember 2019 je abgelaufenen vollen Monat um einen Monat reduziert werden, um sich im Laufe der Übergangszeit auf die künftige Länge von drei Jahren sukzessive zu verkürzen. Dadurch gibt es in der Übergangszeit keinen Anreiz, die Verfahrenseinleitung aufzuschieben. Für jeden Monat, den der Schuldner mit der Antragstellung wartet, reduziert sich die Restschuldenbefreiungsfrist stets auch nur um jeweils einen Monat. Die Summe der zugewarteten Zeit entspricht somit stets der Restschuldenbefreiungszeit, wodurch das Verfahren immer am selben Tag abschlussreif sein wird.
Diese Übergangsregelung gilt mit Wirkung vom 17. Dezember 2019 auch rückwirkend. Anderenfalls würde ebenfalls die Gefahr eines Verfahrensstaus bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 01.10.2020 bestehen. In diesem Fall würde der Anreiz darin bestehen, die Antragstellung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zu verschieben, um sich anschließend die maßgeblich kürzere Frist zu sichern.
Für das von Ihnen im Februar 2019 beantragte Insolvenzverfahren gilt somit die Dauer der regelmäßigen Rechtsschuldenbefreiungsfrist von 72 Monaten (6 Jahre).
Aus diesen Gründen sieht die CDU/CSU-Bundestagsfraktion es nicht vor einen Änderungseintrag einzubringen.
Nochmals danke ich Ihnen für Ihre Frage und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Jan-Marco Luczak