Frage an Jan-Marco Luczak von Hans G. K. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Luczak,
der Bundesrat hat vor einigen Tagen eine Gesetzesinitiative zur Rehabilitierung der rund 50.000 in der Bundesrepublik nach dem §175 StGB verurteilten Männer verabschiedet. Demnächst wird sich also der Bundestag mit einer entsprechenden Gesetzesinitiative beschäftigen müssen. Eine vollständige Rehabilitierung wäre nur wohl durch die Aufhebung der seinerzeit ergangenen Urteile möglich. Wie stehen Sie dazu?
Sehr geehrter Herr Kegel,
vielen Dank für Ihre Frage – bitte entschuldigen Sie die späte Antwort.
Die Entscheidung des Bundesrates, die nach 1945 in der BRD und in der DDR nach dem damaligen Paragraph 175 StGB wegen ihrer Homosexualität verurteilten Männer zu rehabilitieren, begrüße ich mit allem Nachdruck.
In dem Antrag fordern die Länder Hamburg, Berlin und Nordrhein-Westfalen die Bundesregierung auf, Maßnahmen zur Rehabilitierung und Unterstützung Homosexueller zu ergreifen, die wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen strafrechtlich verurteilt wurden.
Momentan haben wir eine geradezu widersprüchliche Situation: Wer zur Zeit des Nationalsozialismus nach § 175 StGB verurteilt worden ist, wurde bereits rehabilitiert. Der Deutsche Bundestag hat mit dem 29. Strafrechtsänderungsgesetz im Jahr 1994 den § 175 StGB aus dem Strafgesetzbuch gestrichen. Im Jahr 2002 beschloss der Bundestag sodann eine Ergänzung des NS-Aufhebungsgesetzes, in dem die entsprechenden Urteile gegen Homosexuelle aus der NS-Zeit für nichtig erklärt wurden. Allerdings ließ der Bundestag die nach 1945 gefällten Urteile unangetastet, obwohl die Rechtsgrundlage – der § 175 StGB – bis 1969 unverändert galt. Wer also später wegen des identisch gefassten Strafrechtsparagraphen verurteilt worden ist, wurde nicht rehabilitiert. Das halte ich für inkonsequent.
Aus heutiger Sicht sind diese Urteile – auch wenn das Bundesverfassungsgericht den § 175 StGB 1957 noch für verfassungsgemäß erklärt hat – nicht zu rechtfertigen. Sie waren und sind ein eklatanter Verstoß gegen die Werte und Prinzipien unseres Grundgesetzes, das die sexuelle Identität als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und letztlich der Menschenwürde schützt.
Deswegen unterstütze ich die Initiative, auch diejenigen Homosexuellen zu rehabilitieren, die unter der Geltung des § 175 StGB von bundesdeutschen Gerichten nach 1945 verurteilt wurden.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Jan-Marco Luczak