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Jan Korte
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Frage von Günter M. •

Frage an Jan Korte von Günter M. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Korte,

ich bin ALG II Empfänger. Aufgrund von Diabetes und anderer Krankheiten, bekomme ich 50 Euro zum Regelsatz dazu. Dies wurde m.W. in 2008 vom partätischen Wohlfahrtsverein angezweifelt. Meines Wissens wurde das aber noch nicht Gesetz. Nun hat mir die ARGE mitgeteilt, diese 50 Euro seien nicht notwenig, weil im Regelsatz inbegriffen. Ist das korrekt und wie kann ich mich dagegen wehren?

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Mit freundlichen Grüßen

Günter Möder

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Sehr geehrter Herr Möder,

vielen Dank für Ihre Anfrage über abgeordnetenwatch, die ich wie folgt zu beantworten versuche:

Nach meiner Kenntnis ist es so, dass es nicht der Paritätische Wohlfahrtsverband war, der sich für eine Änderung ausgesprochen hat. Vielmehr beschreibt Ihr Fall eine gängige Praxis, die auf eine Stellungnahme des Deutschen Vereins für private und öffentliche Fürsorge zurückgeht. In diesem Verein sind die Träger der privaten und öffentlichen Fürsorge organisiert. Er gibt u.a. Empfehlungen und Stellungnahmen zur Konkretisierung des Fürsorgerechts und - verwaltung, die im Allgemeinen von den Trägern von Fürsorgeleistungen auch umgesetzt werden.

Dieser Verein hat nun dargelegt, dass Diabetes sich mit einer entsprechenden Ernährung ohne zusätzliche finanzielle Belastungen regeln lasse, ein Mehrbedarf daher nicht notwendig sei. Diese neue Empfehlung wurde, wen wundert es angesichts leerer kommunaler Kassen, umgehend genutzt. Es ist somit zwar rechtens, dass die örtlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nun die Gelder für Diabetes Patienten einsparen, ein politischer Skandal bleibt es meiner Ansicht dennoch.

DIE LINKE verurteilt dies und lehnt die Schlechterstellung der betroffenen Personen ab.

Im Einzelfall kann jedoch auch anders entschieden werden; insofern sollten Sie in jedem Fall eine unabhängige fachliche Beratungsstelle aufsuchen. Adressen von Anwälten bzw. Beratungsstellen gibt es hier:

http://www.my-sozialberatung.de/adressen

Den Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung regelt § 21 Abs. 5 SGB II. Danach wird die Höhe des Zuschlags je nach Art und Umfang des Einzelfalls bemessen und muss durch ein ärztliches Attest, ggf. vom Amtsarzt, belegt werden. Die örtlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende orientieren sich an den Empfehlungen des Landschaftsverbandes Westfalen – Lippe zum Sozialhilferecht bzw. den Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Bei mehr als einer Erkrankung wird grundsätzlich nur der jeweils höchste Betrag gezahlt; es kommt aber auch hier auf den Einzelfall an.

Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort etwas geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen,

Jan Korte

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