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Jan Korte
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Frage von Diana S. •

Frage an Jan Korte von Diana S. bezüglich Finanzen

Sehr geerter Herr Korte,
ich bin jetzt in der Situation, in der sich sicherlich auch tausend andere Mitbürger befinden das meine Tochter nun das Schuljahr beendet hat und im September ein Schulvorbereitetes Jahr beginnt. Für die Kinder beginnen nun Schulferien doch einige würden auch sehr gern Ferienjobs tätigen sowie es meine tochter nun gern tun würde. Jedoch werden diese Jobs die dann einmalig von 3 Wochen stattfinden dem Hartz 4 Emfängern angerechnet.Für diese Kinder wäre es auch mal schön wenn sie somit mal die Erfahrung des Arbeitslebens bekommen könnten wofür sie auch entlohnt werden würden ohne das man es ihnen wieder weg nimmt.Ich dachte in Deutschland gilt für alle das gleiche Gesetz wieso wird es dann aber in anderen Städten nicht immer angerechnet so wie es hier bei uns der fall ist. Warum kann man das nicht abändern? Ich könnte es verstehen wenn es ein ständiges Einkommen wäre. Es ist so schon schlimm genug wenn man Hartz 4 ist und alles angerechnet bekommt, aber wenn ein Kind Ferienarbeit macht und soll bis auf 100 Euro alles bei den Eltern abgeben zumindest beim Amt wofür 3 Wochen gejobt wurde, was für eine Meinung sollen die kinder dann noch haben . Meine Frage:,,kann man da nichts gegen tun um das das einmal anderst geregelt werden könnte?

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Sehr geehrte Frau Scholl,

die Regelungen der Freibeträge waren für Schülerinnen und Schüler, die in ihren Ferien jobben wollten, lange Zeit sehr ungerecht. Dies hat DIE LINKE in dem angehängten Antrag "Keine Anrechnung von Ferienjobs auf das Arbeitslosengeld II" (Bundestagsdrucksache 17/76 vom 25.11.2009) skandalisiert und eine Änderung der Regelungen gefordert.
Die Bundesregierung hat ausnahmsweise auch tatsächlich eingelenkt und im Juni 2010 die ALG II Verordnung (Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) entsprechend geändert. In § 1 der Verordnung wurde folgender Absatz 4 eingefügt:

„Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 1 200 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten. Für die Bemessung des Zeitraums nach Satz 1 bleiben in den Schulferien ausgeübte Erwerbstätigkeiten mit einem Einkommen, das monatlich den in § 11b Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in Absatz 1 Nummer 9 genannten monatlichen Betrag nicht übersteigt, außer Betracht. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.“

Diese Verordnung wurde aufgrund von § 13 SGB II erlassen und ist verpflichtend. Demnach könnte Ihre Tochter im Rahmen eines bis zu 4 Wochen dauernden Ferienjobs bis zu 1200 Euro verdienen, ohne dass dieser Betrag auf das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) angerechnet würde.

Allerdings entnehme ich Ihren Ausführungen, dass Ihre Tochter eventuell nicht mehr Schülerin ist. Da sie die allgemeinbildende Schule vor dem Sommer abgeschlossen hat und erst nach dem Sommer ein Berufsvorbereitungsjahr beginnt, nehme ich an, dass sie in der Zwischenzeit (Sommerferien) keinen Schülerstatus inne hat.
Daraus könnte sich die Ungleichbehandlung zu anderen Schülerinnen und Schülern (die den Status noch inne haben, weil sie nach den Sommerferien weiter dieselbe Schulform besuchen) ergeben.

Denn die Ausnahmeregelung aus § 1 Absatz 4 der Verordnung (VO) gilt nur für „Schülerinnen und Schüler“. Alle anderen Jugendlichen würden dann wieder unter die allgemeine Regelung nach §§ 11 Absatz 1, 11b Absatz 2 SGB II fallen, nach der bei Erwerbstätigkeit nur 100 Euro anrechnungsfrei sind.

Ich kann mir auch vorstellen, dass einige Ämter diese Differenzierung nicht machen und die Kinder -trotz kurzfristigem Verlust des Schülerstatus- weiter als Schüler/in behandeln und daher das Gehalt nicht anrechnen.

Dies wäre meines Erachtens auch sachgerecht, denn es sollte für den Arbeitsanreiz keinen Unterschied machen, ob nach den Ferien dieselbe Schulform weiter besucht oder eine andere Weiterbildungsmaßnahme absolviert wird.

Vielen Dank, dass Sie uns auf diese Lücke aufmerksam gemacht haben. Die Fraktion wird bei der Bundesregierung auf die Berücksichtigung auch dieser Jugendlichen drängen bzw. entsprechende parlamentarische Initiativen erarbeiten.

Falls Ihre Tochter aber weiterhin einen Schülerstatus inne hat, sollten Sie bei der Arbeitsagentur auf § 1 Abs. 4 der ALG II-Verordnung hinweisen und darauf bestehen, dass keine Anrechnung erfolgt.

Mit freundlichen Grüßen
Jan Korte

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