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Jakob Blankenburg
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Frage von Bernd S. •

Sehr geehrter Herr Abgeordneter, Sie haben für das Sicherheitspaket gestimmt. Teilen Sie mir bitte mit, wie eine Dürchführung dieser neuen Bestimmung durchgeführt werden soll?

Sehr geehrter Herr Blankenburg,

warum wurden die Sicherheitsgesetze, wie sie bestanden haben, nicht konsequent angewendet?

Warum stimmen Sie dafür, dass Bürger (Jäger u. Sportschützen) unter Generalverdacht fallen?

Warum Stimmen Sie dafür, dass Wohnungsdurchsuchungen ohne richterliche Anordnung, ohne Gefahr im Verzug, möglich geworden sind?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre erneute Nachricht zum "Sicherheitspaket" auf die ich auch hier nochmal eingehen möchte.

Bei den Änderungen im Waffenrecht ging es nicht darum Privatpersonen, die legal eine Waffe besitzen, unter Generalverdacht zu stellen. Es ist auch in deren Sinne, dass die Personen, die nicht dazu geeignet sind, eine Waffe zu besitzen, zu identifizieren. Dies geschieht durch die Prüfung der Zuverlässigkeit eines Waffeninhabers oder eines Antragsstellers für eine Waffenerlaubnis. Künftig werden auch die Bundespolizei und das Zollkriminalamt durch die Waffenbehörde abgefragt. Durch die genannten Verbesserungen im Bereich der Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung wird gewährleistet, dass die zuständigen Waffenbehörden in optimaler Weise über relevante Erkenntnisse anderer Behörden, die Antragsteller beziehungsweise Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse betreffend, informiert werden.

Darüber hinaus ist eine Durchsuchung bei sofortiger Sicherstellung bereits nach geltendem Recht nach Richterbeschluss, bei Gefahr im Verzug auch ohne richterlichen Beschluss, vorgesehen. Im „Sicherheitspaket“ wurde diesbezüglich nur geregelt, dass dies auch bei einer vorläufigen Sicherstellung möglich ist, die wir neu eigeführt haben.

Auch bei der vorläufigen Sicherstellung wird daher genau wie bisher bei der sofortigen Sicherstellung ermöglicht, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen wird die vorläufige Sicherstellung auf sechs Monate begrenzt.

Ich hoffe, dass Ihnen bei der Einordnung der Änderungen durch das „Sicherheitspaket“ weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Jakob Blankenburg

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