Isabell Huber, Landtagsabgeordnete und Kandidatin der CDU für den Wahlkreis Neckarsulm
Isabell Huber
CDU
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Frage von Richard H. •

Sehr geehrte Frau Huber, warum werden Schlagfallen in BW noch erlaubt, obwohl sie unsägliches Leid zufügen.

Isabell Huber, Landtagsabgeordnete und Kandidatin der CDU für den Wahlkreis Neckarsulm
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr H.,

Die Fangjagd mit Fallen die töten sind nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JMWG) verboten. Gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 JWMG kann die untere Jagdbehörde unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 JWMG ausnahmsweise Totfangfallen zulassen.

Dies setzt voraus, dass das Töten durch Fallen aus besonderen Gründen erforderlich ist, insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, zur Vermeidung erheblicher land-, forst- und fischereiwirtschaftlicher Schäden, zur Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben von Menschen oder für erhebliche Sachwerte, zum Schutz der Wildtiere, aus Gründen des Tierschutzes, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken oder bei Störung des biologischen Gleichgewichts.

Die genehmigende Behörde trifft also eine Abwägungsentscheidung im Einzelfall. Diese Abwägung betrachtet das zu schützende Rechtsgut auf der einen Seite (z.B. Gefahr von Leib und Leben, Tierseuchenbekämpfung) und auf der anderen Seite den Grund, weswegen Totschlagfallen grundsätzlich verboten sind. Diese sind nach der Gesetzesbegründung (siehe Drs. 15/5789, S. 114):

„Der Einsatz von Totfangfallen ist aus Tierschutz-und Naturschutzgründen im Regelfall abzulehnen. Eine absolute Gewissheit, dass Tiere nur selektiv und stets ohne unnötige Leiden und Schmerzen getötet werden, besteht nicht. Vor dem Hintergrund, dass bei den zur Verfügung stehenden Lebendfangfallen die Gefahren aus Tierschutz- und Artenschutzsicht erheblich geringer sind, ist das Risiko von Fehlfängen und tierschutzwidrigen Situation bei der Verwendung von Totfangfallen im Regelfall nicht hinzunehmen. Absatz 3 Satz 1 sieht daher ein Verbot von Totfangfallen vor. Ausnahmen bleiben nach Genehmigung durch die untere Jagdbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Absatz 3 möglich.“

Ergibt die Abwägung im Einzelfall, dass das Aufstellen der Totfangfalle geeignet, erforderlich und angemessen ist, wird die Verwendung der Totfangfalle erlaubt.  

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