Isabell Huber, Landtagsabgeordnete und Kandidatin der CDU für den Wahlkreis Neckarsulm
Isabell Huber
CDU
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Frage von Margarete P. •

Können Sie den Ablauf eines Asylgesuchs in einfachen Worten schildern, und welche Instanzen und Behörden sich mit Menschen befassen, die in Ba-Wü bzw. Deutschland um Asyl bitten?

Und ergänzend dazu, welche Geld- und Sachleistungen erhalten die sich hier aufhaltenden Ukrainer zusätzlich zum Bürgergeld-Anspruch?

Vielen Dank hierfür. Grund meiner Frage ist, dass es viele "Erzählungen" darüber gibt, was Ukrainer hier angeblich kostenlos erhalten (Schwimmbad-Besuch, Verkehrsmittel, Friseur, Heimreisen-Zuschüsse u.a.m.) und ich gerne wissen möchte, was daran stimmt und welche Leistungen nicht gesetzlich kommen also von Behörden, sondern von privaten oder öffentlichen Stiftern eventuell bezahlt sein könnten.

Isabell Huber, Landtagsabgeordnete und Kandidatin der CDU für den Wahlkreis Neckarsulm
Antwort von
CDU

Sehr gerne schildere ich Ihnen im Folgenden den Ablauf der Aufnahme von Flüchtlingen in Baden-Württemberg: 

In der Erstaufnahmeeinrichtungwerden die ankommenden Geflüchteten registriert und in landeseigenen Einrichtungen untergebracht. Hierfür ist das Land zuständig. Während der Erstaufnahme wird zumeist auch der Asylantrag gestellt und bearbeitet. 

In der Regel werden die Geflüchteten nach wenigen Monaten (höchstens 18 Monate) den unteren Aufnahmebehörden in den Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg für dievorläufige Unterbringung zugeteilt. Dies erfolgt im Wesentlichen anhand des Bevölkerungsschlüssels. Die vorläufige Unterbringung findet überwiegend in Gemeinschaftsunterkünften statt. Sie endet für Asylsuchende nach Abschluss des Asylverfahrens oder nach spätestens 24 Monaten. 

Daraufhin erfolgt auf der dritten Stufe die Verteilung in die Anschlussunterbringung bei den Städten und Gemeinden, sofern natürlich der Asylantrag positiv beschieden wurde. Die Anschlussunterbringung erfolgt nur, sofern und solange sie erforderlich ist, also z.B. kein privater Wohnraum vorhanden ist. 

Menschen, die im Ausland politisch (das heißt wegen ihrer Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung) verfolgt werden, genießen in Deutschland nach Artikel 16a GG Asylrecht, sofern sie nicht aus oder über einen anderen Staat einreisen, in dem sie bereits vor solcher Verfolgung sicher waren. Der Asylantrag wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geprüft, das auch über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie über ein Abschiebungsverbot und bestimmte Abschiebungshindernisse entscheidet. Mit Stellung des Asylantrags erhält der Asylbewerber bis zum Abschluss seines Verfahrens eine Aufenthaltsgestattung. Liegen nach Abschluss des Verfahrens alle Voraussetzungen vor, wird der Asylbewerber zum Asylberechtigten. 

Asylbewerber, deren Antrag abgelehnt wird, müssen Deutschland wieder verlassen. Diese Ausreisepflicht ist von den Ländern - in Baden-Württemberg vom Regierungspräsidium Karlsruhe - durchzusetzen. 

Weitere Informationen können Sie direkt auf der Homepage des Justizministeriums von Baden-Württemberg entnehmen: Startseite: Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg 

Zu Ihrer Frage nach den Leistungen für ukrainische Schutzsuchende: 

Zum Leistungsumfang des AsylbLG gehören auch die Kosten der Unterkunft (KdU). Bei privater Unterbringung sind das z. B. Mietzahlungen. Für Personen in staatlicher bzw. kommunaler Unterbringung werden über die KdU die Gebühren für die Nutzung von Gemeinschaftsunterkünften übernommen. Über diese Kostenbeteiligung des Landes werden daher mittelbar auch die Gebühren für die Nutzung von Einrichtungen der kommunalen Anschlussunterbringung der Städte und Gemeinden vom Land refinanziert.  

Die vorstehenden Regelungen zur Kostentragung gelten auch für die Geflüchteten aus der Ukraine nach § 24 AufenthG, d. h. das Land trägt die Kosten für eine optionale Erstaufnahme sowie die vorläufige Unterbringung. […] Eine detaillierte Beantwortung Ihrer Frage finden Sie in der folgenden Landtags-Drucksache 17/5030, die den Sachverhalt klar darstellt:  

https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Drucksachen/5000/17%5F5030%5FD.pdf   

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.   

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