Frage an Isabel Mackensen-Geis von Helmut M. bezüglich Wirtschaft
Sehr geehrter Herr Abgeordneter Steiniger,
sehr geehrte Frau Abgeordnete Mackensen,
mit ernster Sorge verfolge ich, dass immer wieder deutsche Unternehmen an ausländische „Investoren“ veräußert werden (man könnte diese auch als „Spekulanten“ bezeichnen).
Die Folge ist eine „Umstrukturierung“, die aber üblicherweise nichts anderes ist, als eine Zerlegung mit anschließendem Ausverkauf.
Möchten Sie das tolerieren und beibehalten oder setzen sie sich dafür ein, solche „Spiele“ zu beenden…?
Gibt es Ihrerseits bereits Überlegungen hierzu oder sogar konkrete Aktivitäten…?
Oder unterstützen Sie dahingehende Ideen, die bereits in der Mache sind…?
Für eine konkrete Rückantwort danke ich Ihnen im Voraus ganz herzlich.
Dabei ist mir der Inhalt wichtiger als die Länge der Antwort.
Vorab Danke!
Viele Grüße
Helmut Marnet
Sehr geehrter Herr M.,
die von Ihnen angesprochenen Bedenken bezüglich des verstärkten Interesses ausländischer Investoren an deutschen Firmen teile auch ich gemeinsam mit der SPD-Bundestagsfraktion. Nicht zuletzt die Diskussionen um geplante chinesische Beteiligungen am Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz oder der Erwerb des Roboterherstellers Kuka durch chinesische Investoren haben die Notwendigkeit einer Investitionsprüfung stärker in den öffentlichen Fokus gerückt. Daher haben wir uns um eine Verschärfung des gesetzlichen Rahmens der Investitionsprüfung, innerhalb des Außenwirtschaftsgesetzes bemüht, das diesen Donnerstag in 2. und 3. Lesung im Plenum behandelt wird. Mit dem Gesetz soll die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Fall von kritischen Unternehmenserwerben durch Unionsfremde besser geschützt werden. Bei der Novellierung des Prüfverfahrens geht es darum, zukünftig kritische Unternehmenserwerbe vorausschauender prüfen zu können, mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen und europäischen Wirtschaft nachhaltig zu sichern und sie vor einem Ausverkauf zu bewahren. Dafür wird das Außenwirtschaftsgesetz an die Vorgaben des neuen unionsrechtlichen Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der EU angepasst und erneut verschärft.
Der Verkauf von Unternehmen an außereuropäische Erwerber wird zukünftig mit neuen und deutlich strengeren Maßstäben durch das Bundeswirtschaftsministerium geprüft. Innerhalb der nationalen Investitionsprüfung können künftig auch mögliche Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit eines anderen EU Mitgliedstaates oder Auswirkungen auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse berücksichtigt werden. Der bisherige, schwieriger nachzuweisende Gefährdungsbegriff wird an den Wortlaut der EU-Screening-Verordnung, „voraussichtliche Beeinträchtigung“, angeglichen. Zudem wird künftig der Vollzug eines meldepflichtigen Rechtsgeschäfts bis zum Abschluss des Prüfverfahrens nicht mehr möglich sein, die entsprechenden Verträge werden „schwebend unwirksam“. Damit will das Gesetz sicherstellen, dass bis zum Abschluss des Prüfverfahrens keine Fakten geschaffen werden. Die Weitergabe von vertraulichen Geschäftsgeheimnissen an Unionsfremde in dieser Schwebephase wird sanktioniert.
Auch wenn wir uns für den Schutz vor Übernahme von Unternehmen einsetzen, gehört ein gutes Investitionsklima für ausländische Investoren zu einer offenen und fluktuierenden Marktwirtschaft, um im globalen Wettbewerb bestehen zu können. Wir begrüßen diese Investitionen. Ausländische Direktinvestitionen sind ein wesentlicher Impulsgeber für Wachstum, Wertschöpfung und die Sicherung von Arbeitsplätzen. Deutschland ist und bleibt einer der offensten Investitionsstandorte weltweit. Ziel der aktuellen Änderung ist es, die Prüfmöglichkeiten beim Unternehmenserwerben zu erweitern. Während die Bundesregierung bisher einen Erwerbsfall prüfen kann, wenn ein ausländischer beziehungsweise unionsfremder Erwerber mindestens 25 Prozent der Stimmrechte erwerben will, wird die Investitionsprüfung für sensible Wirtschaftsbereiche künftig bei einem Erwerb ab 10 Prozent möglich sein. Im Übrigen bleibt es bei der allgemeinen Prüfeintrittsschwelle von 25 Prozent. Entscheidend ist dabei die Frage, ob der Erwerber das Unternehmen in seinem Sinne beeinflussen kann. Das kann er jedenfalls bei einer Beteiligung ab 25 Prozent, also bei Erreichen der gesellschaftsrechtlichen Sperrminorität.
Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Isabel Mackensen