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Irmingard Schewe-Gerigk
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Frage von Raimund S. •

Frage an Irmingard Schewe-Gerigk von Raimund S. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Irmingard Schewe-Gerigk,

ich habe soeben Ihre Antwort vom 22.05.07 an Herrn Conrad gelesen.
Folgenden Absatz Ihrer Aussage kann ich leider nicht ganz verstehen:

"Es stellt sich die Frage, warum sollte jemand, der mit 63 Jahren eine Altersrente beantragt, Abschläge hinnehmen müssen, während eine andere Person bereits mit 56 Jahre in Rente gehen kann und eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente sowie fiktive Versicherungsbeiträge zur Höherwertung der Altersrente erhält?"

Es ist also m.E. nicht so, daß wenn man z.B. mit 56 Jahren keine Lust mehr hat zu Arbeiten einfach Erwerbsminderungsrente beantragen kann.Da gibt es klare gesetzliche Bestimmungen!

Vielmehr muß der Arbeiter, der durch Krankheit oder Behinderung nicht mehr Erwerbstätig sein und für den Unterhalt seiner Familie sorgen kann, einen oft schweren Weg gehen und Erwerbsminderungsrente beantragen.

Dafür noch mit Abschlägen bestraft zu werden finde ich bestimmt nicht richtig

mit freundlichen Grüßen
Raimund Spöth

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Spöth,

vielen Dank für Ihren Hinweis, dass nur nach einem ausführlichen Beantragungs- und Bewilligungsverfahren Erwerbsminderungsrente bewilligt wird. Natürlich ist das „Lustprinzip“ dabei nicht Grundlage der Entscheidung von Gutachtern. Nun zu Ihrer Frage zum dem sozialen Ausgleich aufgrund der Benachteiligung von Erwerbsgeminderten:

Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine *Versicherung* mit Elementen des sozialen Ausgleichs. Das Versicherungsprinzip bewirkt: die Höhe der Rente ist abhängig vom Volumen der eingezahlten Beiträge. Wer also länger einbezahlt, muss eine höhere Rente bekommen als Versicherte mit kürzeren Beitragszeiten. Dieses Prinzip des deutschen Rentenrechts bezeichnen Fachleute als Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip wurde mehrfach durch höchstrichterliche Entscheidungen des Bundessozial- und des Bundesverfassungsgerichts bestätigt. Deshalb muss sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Gesetzen an diesem Prinzip orientieren.

Auch bei der Erwerbsminderungsrente greifen Elemente des sozialen Ausgleichs: wenn jemand z.B. mit 50 Jahren in Erwerbsminderungsrente geht, wird so getan als ob die Person noch arbeiten würde und es werden weiterhin Beiträge in Höhe wie vor der Erwerbsminderung dem Rentenkonto gutgeschrieben. Auf diesem Weg wird ein sozialer Ausgleich für die Benachteiligung, die sie zu Recht einfordern, erreicht.

Dennoch ergibt sich aus dem Äquivalenzprinzip, dass wer früher in Rente geht nicht die gleiche Rentenhöhe erwarten kann, wie die Person, die bis zur gesetzlich fixierten Altersgrenze durchhält, was für viele auch nicht so einfach ist. Die Regelaltersgrenze liegt außerdem bei Erwerbsminderung (gegenwärtig 63 Jahre) niedriger als bei Versicherten ohne gesundheitlicher Beeinträchtigung (gegenwärtig 65 Jahre). Das heißt, es gibt zwei Elemente, die die Benachteiligung ausgleichen sollen: erstens die niedrigere Regelaltersgrenze und die nicht selbst finanzierten höheren Versicherungsbeiträge bis zur Regelaltersgrenze.

Wir GRÜNEN wollen keine Heraufsetzung der Regelaltersgrenze für Erwerbsgeminderte, wie dies die Bundesregierung stufenweise ab 2012 beschlossen hat. Wir fordern außerdem höhere Zuverdienstmöglichkeiten für Rentnerinnen und Rentner, die erwerbsgemindert sind, aber noch stundenweise arbeiten können.

Mit freundlichen Grüßen
Irmingard Schewe-Gerigk