Frage an Irmingard Schewe-Gerigk von Yvonne S. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Schewe-Gerigk
Ich habe die neuen Unterhaltsregelungen gelesen und bin der Meinung, daß auch diese Regelung keinesfalls das Gründen von Zweitfamilien unterstützt.
Im Grundgesetz ist der besondere Schutz von Ehe und Familie verankert, folglich wird das Ehegattensplitting der neuen Familie zugestanden und gehört einzig und Allein in diese Familie. Der Unterhaltsleistende bekommt nach der Trennung die Stkl.I und durch die erneute Heirat die Stkl.III,während ich durch die Heirat die Stkl.II verlor.Es liegt doch ganz klar auf der Hand,wieso das so ist. Dafür hat ja die erste Ehefrau,wenn unverheiratet,die Stkl.II und bekommt das Kindergeld.Wenn sie wieder verheiratet ist,profitiert sie ebenfalls vom Ehegattensplitting und mit ihr auch die Kinder. Aber auch die Zweitfamilie muß leben können. Ebenso ist es mit den Kinderfreibeträgen. Den hälftigen KFB erhält der Unterhaltspflichtige, solange er Unterhalt zahlt. Im anderem Fall kann die erziehende Person diese Hälfte beanspruchen. Wenn in der neuen Familie z.B. Kinder des Partners leben, wird auch auf deren KFB´s keine Rücksicht genommen. Warum also werden Zweitfamilien auf diese hinterhältige Weise bestohlen?
Eine faire Regelung wäre:
1.Der Abzug des Ehegattensplittings vor der Verteilung des unterhaltsrelevanten Einkommens.
2.die prozentuale Aufteilung nach vorhandenen KFB´s des Unterhaltpflichtigen. Vorallem auch, weil gemeinsame Kinder der neuen Familie mit 1KFB, Stiefkinder mit 0,5KFB und die unterhaltsberechtigten Kinder auch nur mit 0,5KFB steuerlich berücksichtigt werden.
Es ist nicht Sinn der Sache, die Kinder der 1.Ehe besser zu stellen. Ich als Zweitehefrau fühle mich zu Unterhaltszwecken regelrecht missbraucht. Denn ohne mich gäbe es das Ehegattensplitting nicht. Mir kommt es so vor, als würde nur darauf gewartet, daß Unterhaltspflichtige wieder heiraten, damit man diese Ehe zu Unterhaltszwecken ausbeuten kann.
MfG Y,Schmitz
Sehr geehrte Frau Schmitz,
bei aller Skepsis, die wir gegenüber einzelnen Aspekten der neuen Unterhaltsregelungen haben - so sie denn kommen, noch ist die Bundesregierung sich nicht endgültig einig geworden - denken wir doch, dass der Grundsatz, vorhandenes Geld als erstes an die Kinder zu geben, Zweitfamilien besser unterstützen wird als bisher.
Sie verknüpfen in Ihrer Anfrage zwei unterschiedliche Aspekte, die steuerlichen Wirkungen des Ehegattensplittings und das Unterhaltsrecht. Ich möchte Ihnen als Antwort auf Ihren Hinweis den Vorschlag der Fraktion der Grünen im Bundestag einer Umwandlung des Ehegattensplittings in eine Indivdualbesteuerung mit übertragbarem Höchstbetrag ans Herz legen. Denn mit einer Individualbesteuerung würde die von Ihnen erwähnte Situation gar nicht mehr entstehen. Bei der Individualbesteuerung mit übertragbarem Höchstbetrag werden die Eheleute einzeln in Höhe ihres individuell erzielten Einkommens nach der Grundtabelle der Einkommensteuer besteuert. Das Einkommen des besser verdienenden Ehepartners kann jedoch bis zu einem bestimmten Höchstbetrag auf den geringer verdienenden Partner übertragen werden, der diesen Betrag dann bei sich versteuern muss. Der übertragbare Höchstbetrag soll der steuerlichen Berücksichtigung der Unterhaltspflichten zwischen Ehepartnern dienen und damit der Einhaltung des verrfassungsrechtlichen Gebots der sozialrechtlichen Einstandspflicht in einer Ehe. Völlig unabhängig von den bestehenden Unterhaltspflichten zwischen den Ehepartnern würden sich dann die Fragen zur Regelung der Unterhaltspflichten für Kinder oder den Ex-Ehepartner/in ergeben. Unser Realsplitting-Modell führt weg von der Zusammenveranlagung in der Einkommensteuer zur Individualbesteuerung. Jeder Ehepartner muss seine eigene Steuererklärung machen.
Unterhaltsfragen für Kinder aus erster Ehe oder den Expartner schlagen sich dann ausschließlich in der Steuererklärung des Unterhaltspflichtigen nieder. Genaueres über unser Modell können Sie auf unserer Homepage unter www.gruene-bundestag.de/cms/steuern_finanzen/dok/166/166844.htm.in Erfahrung bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Irmingard Schewe-Gerigk