Wie errechnet sich die 80%-Regel für die Strompreis-bremse, wenn im Vorjahr die Wohnung Monate lang wegen eines Krankenhaus Aufenthalts nicht genutzt wurde?
Sehr geehrter Herr C.,
Das Entlastungskontingent ergibt sich aus der aktuellen Jahresverbrauchsprognose Ihres Netzbetreibers, die der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde gelegt wurde. Das Kontingent bezieht sich also auf den prognostizierten Verbrauch, basierend auf dem vergangenen Verbrauch. Netzbetreiber können in ihrer Verbrauchsprognose allerdings eine Korrektur von Sondereffekten vornehmen. Die Jahresverbrauchsprognose wurde daher vom Netzbetreiber nicht zwingend nach unten geändert.
Hat er die Jahresverbrauchsprognose aufgrund ihres Krankenhausaufenthaltes nach unten geändert, können Sie beim Netzbetreiber oder Ihrem Stromlieferanten um eine erneute Anpassung bitten. Mittels der Verbräuche der letzten Jahre kann Ihre Situation dann nachvollzogen und die Jahresverbrauchsprognose dem üblichen Stromverbrauch der letzten Jahre angepasst werden.
Die Netzbetreiber haben zwar einen Anreiz, die Jahresverbrauchsprognose korrekt zu pflegen, um ihre Kosten für Regel- und Ausgleichsenergie im Rahmen zu halten. Es gibt aber keine zeitliche Frist, in der eine solche Anpassung durchgeführt werden muss. Meine Empfehlung wäre es daher, dass Sie sich möglichst rasch mit Ihrem Stromlieferanten in Verbindung setzten.
Ich hoffe, Sie sind schnell wieder gesund geworden!
Mit herzlichen Grüßen,
Ingrid Nestle