Strompreisabzocke auf Campingplatz - 70ct. pro kW/h (nicht nur Campingplatz. Segelboot Liegeplatz muss 80ct/kWh bezahlen)
Diese Frage hatten Sie am 6.6.23 so beantwortet dass die Strompreisbremse anwendbar sei. Ich habe im Nov23 bei der Hotline des BmWK angerufen. Dabei wurde mir mitgeteilt dass die Strompreisbremse nur auf Letztverbraucher anwendbar ist. Ein Letztverbraucher wird immer von einem Stromversorger beliefert. Das ist bei einem Campingplatz- oder Bootsliegeplatz-Pächter nicht der Fall. Somit darf der Verpächter die Beihilfe kassieren und ich muss die 80ct/kWh akzeptieren?
Eine Anfrage beim Verpächter blieb ohne Antwort.
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Tatsächlich haben sich bei diesem Thema neue Entwicklungen ergeben, die leider eine andere Einschätzung der Frage notwendig machen. Das tut mir leid. Bisher war ich davon ausgegangen, dass die Vergünstigung aus dem Strompreisbremsengesetz vom Platzbetreiber weitergegeben werden sollte. Allerdings hat die EU-Kommission uns kürzlich mitgeteilt, dass sie diese Auffassung nicht teilt und auch nicht von EU-Recht gedeckt sieht. Letztverbraucher, die Strom weitergeben, profitieren nicht von der Strompreisbremse und können somit auch keine Erleichterungen weitergeben. Daher sehe ich keine Handhabe, für Mieter eines Standplatzes auf dem Campingplatz den Vorteil durch die Strompreisbremse zu sichern.
Mit besten Grüßen
Ingrid Nestle