(...) Auch ich persönlich kann der Befristung von Gesetzen etwas abgewinnen, bei der Entscheidung über eine grundsätzliche Befristung von Gesetzen müssten aber die Vor- und Nachteile intensiv gegeneinander abgewogen werden. Für eine solche Regelung sprechen z.B. die damit einher gehende ständige Rechtsbereinigung sowie eine gewisse Selbstkontrolle. (...)
(...) Sie haben Recht, wenn Sie sagen, dass man eine Person, die entschlossen ist, einen anderen tödlich zu verletzen, nicht durch ein Verbot des unerlaubten Tragens entsprechender Messer davon abhalten kann. Ziel des Führungsverbotes von Einhandmessern ist es jedoch, gerade Gefährdungssituationen zu verhindern in denen der Einzelne spontan und womöglich im Affekt zu seinem Messer greift. Es geht hierbei nicht um den von Anfang an entschlossenen Täter, sondern um Personen, die sich durch das griffbereite Messer leichtfertig zu einer Tat hinreißen lassen. (...)
(...) Vielmehr sind die Sachverständigen aufgerufen, ihre persönliche Sachkunde und ihre persönlichen Kenntnisse über spezifische Schwierigkeiten der Materie in die Beratungen einzuführen. Folglich ist eine Falschaussage in einer Anhörung des Deutschen Bundestages gemäß § 153 Absatz 1 StGB nicht strafbar. Gemäß § 153 Absatz 2 StGB ist die Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss strafbar. (...)
(...) 1. Wenn auch die Gewaltkriminalität schwerpunktmäßig bei Jugendlichen auftritt, so sind sie nicht ausschließlich die Täter der (...)
(...) Dies wird jedoch nicht von heute auf morgen passieren. Wichtig ist für mich persönlich zudem die Reduzierung von Bedrohungssituationen im öffentlichen Raum, wie zum Beispiel in der U-Bahn. Meines Erachtens ist das Führungsverbot von Einhandmessern für das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung von nicht zu unterschätzender Bedeutung. (...)
(...) Diese Einschränkungen sind jedoch verhältnismäßig und gerechtfertigt. Während der Beratung des Gesetzentwurfs war für mich besonders wichtig, dass legale Waffenbesitzer in ihrem berechtigten Interesse nicht unnötig beschränkt werden. Zudem gewährleistet die Ausnahmevorschrift für die Bereiche Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport und andere anerkannte Zwecke, dass die Bürger in typischen Alltagssituationen nicht zu sehr eingeschränkt werden. (...)