Frage an Ina Lenke von Thorsten W. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Lenke,
ich bin nicht verheirateter Vater einer bald 9jährigen Tochter.
Seit über acht Jahren bemühe ich mich, das Sorgerecht für mein Kind zu bekommen, um für sie sorgen zu können.
Der Mutter wurde das Sorgerecht vor acht Jahren entzogen, seitdem ist ein Amtsvormund Vertreter der elterlichen Sorge.
Als Vater besuche ich meine Tochter kontinuierlich alle 14 Tage am Wochenende und in den Ferien ist sie bei mir zu Hause, da sich das Jugendamt und Familiengericht für eine Heimunterbringung ausgesprochen hat. Es war ein langer Weg als nicht sorgeberechtigter Vater, ein Umgangsrecht so in der zeitlichen Qualität geregelt zu bekommen, das dem Wohl meines Kindes dienlich ist. Laut Gesetz ist eine Familienunterbringung einer stationären Unterbringung vorzuziehen, die Realität sieht jedoch wie in meinem Fall anders aus. Bisher sind alle meine Bemühungen, mein Kind ein Zuhause zu bieten, um ihr mit Fürsorge und Liebe eine -ihre- Familie zu bieten, abgelehnt worden. Es werden mir immer wieder Steine in den Weg gelegt und objektiv verliert die Gewährleistung und das Gerechtwerden des Kindeswohl mehr und mehr durch den Vormund an Realität, da sich das Jugendamt derzeit vage eine "eventuelle Rückführung" frühestens 2010 vorstellt. Das Jugendamt Braunschweig könnte jederzeit eine Überprüfung bei mir vornehmen. Da aber das Jugendamt Düsseldorf zuständig ist, ist meine Tochter weiter der Willkür ausgesetzt.
Als staatlich anerkannter Erzieher verfüge ich sowohl an ausreichender Fachkompetenz und als verantwortungsbewusster Mensch an Authentizität sorgender Vater sein zu können, zumal meine Eltern im selben Haus einen zusätzlichen optimalen sozialen Rahmen bieten, den meine Tochter auch liebevoll annimmt.
Den Interessen meines Kindes wird durch die Praxis des Jugendamtes nicht entsprochen. Mich würde interessieren, was Sie dazu sagen.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Weiß
Sehr geehrter Herr Weiß,
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Das Problem, das Sie beschreiben, wird im Bundesgesetzbuch unter §1680 Abs.3 BGB geregelt. Darin heißt es, dass die Entziehung der Elterlichen Sorge für ein Elternteil rechtlich wie im Falle des Todes des Vater oder der Mutter behandelt wird. Für die nichteheliche Mutter, die alleinige Sorgerechtsinhaberin gewesen ist, ist zudem auf § 1680 Abs.2 Satz 2 BGB Bezug genommen. Darin ist geregelt, dass dem nichtehelichen Vater die elterliche Sorge nur übertragen werden kann, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Ich hoffe, dass Sie zwischenzeitlich mit dem Wunsch, mit Ihrem Kind mehr Umgang zu haben erfolgreich gewesen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ina Lenke