(...) Nach dem Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz, BGBl. I S. 2509) wird die Zurechnungszeit für zukünftige Rentnerinnen und Rentner schrittweise weiter bis 2024 auf 65 Jahre verlängert. (...)
(...) Zur Absicherung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs besteht eine Haftung des Auftraggebers, der einen anderen mit der Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung beauftragt, für die Zahlung des Mindestlohns (§ 13 Mindestlohngesetz i.V.m. § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz). (...)
(...) Zunächst möchte ich meinem Schreiben vorausschicken, dass die Auslegung der Rentengesetze und ihre Anwendungen im Einzelfall den zuständigen Rentenversicherungsträgern und im Streitfalle den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit obliegen. Ich bin von meiner Aufgabenstellung her nicht befugt, die Entscheidungen dieser Stellen im Einzelfall abzuändern oder aufzuheben. (...)
(...) Wie aus dem Koalitionsvertrag deutlich wird, hat sich die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode das Ziel gesetzt, verstärkt langzeitarbeitslosen Menschen wieder eine berufliche Perspektive zu eröffnen. Ausgehend von den Erfahrungen der Initiativen in der vergangenen Legislaturperiode soll mit dem Gesamtkonzept "Mitarbeit" in einem ganzheitlichen Ansatz die Qualifizierung, Vermittlung und (Re-)Integration vorangetrieben und die Beschäftigungsfähigkeit von Langzeitarbeits-losen durch intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung verbessert und den Menschen zugleich konkrete Beschäftigungsoptionen sowohl auf dem allgemeinen als auch auf dem sozialen Arbeitsmarkt angeboten werden. (...)
(...) Nur Betriebsrenten bis zu einer Höhe von 152,25 Euro sind beitragsfrei. Wird diese Freigrenze überschritten, ist auf die gesamte Auszahlungssumme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag fällig. (...)
(...) Richtig ist, dass In dem von Ihnen angeführten Urteil zum Unfall einer Beamtin anders entschieden und Dienstunfallschutz bejaht wurde. Das Gericht hatte dabei darauf hingewiesen, dass zwischen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge und dem Unfallversicherungsschutz von Beschäftigten trotz gewisser Gemeinsamkeiten in der Ausgestaltung erhebliche strukturelle Unterschiede bestünden. (...)