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Hubertus Heil
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Frage von Anna S. •

Wieso steht in vielen Arbeitsverträgen : mit Erreichen der Regelaltersrente ist der Mitarbeiter kein Mitarbeiter mehr ?

Guten Tag Herr Heil, in diesem Jahr wurde ich 65 Jahre alt. Ich arbeite sehr gerne und wurde davon überrascht,
dass ich mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters kein Mitarbeiter mehr sein soll. Der Arbeitgeber kann mit mir einen Vertrag über das Hinausschieben der Renteneintrittsalters vereinbaren.Er muss aber nicht.
Ich war der Meinung ich bestimme wann ich in Rente gehe. Wenn ich nach Renteneintritt weiterarbeite ist das wie eine Neueinstellung.
Das Tarifrecht hinkt wohl ziemlich hinter den Bedürfnissen hinterher. Werden sie daran was ändern ?
Freundliche Grüße
Anna S.

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Sehr geehrte Frau S.,

vielen Dank für Ihre Nachricht. 

Es gibt im deutschen Recht keine gesetzliche Altersgrenze für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Weder das Erreichen des Rentenalters noch der Anspruch auf oder der Bezug von Altersrente beendet das Arbeitsverhältnis automatisch. Das Erreichen des Rentenalters oder der Anspruch auf Altersrente berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Kündigung (§ 41 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI). 

Jedoch sind in Tarifverträgen oder in einzelvertraglichen Vereinbarungen Regelungen verbreitet, nach denen das Arbeitsverhältnis „automatisch“ mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig, wenn sie an die jeweils maßgebliche gesetzliche Regelaltersgrenze anknüpfen. 

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist rechtlich ein einvernehmliches Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus aber nicht verwehrt. In § 41 S. 3 SGB VI ist vielmehr ausdrücklich geregelt, dass ein bereits vereinbarter Beendigungszeitpunkt zeitlich durch eine vertragliche Vereinbarung hinausgeschoben werden kann. Dies kann auch mehrfach erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Vereinbarung zum Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses besteht jedoch nicht. 

Wie oben dargestellt, sind Altersgrenzenvereinbarungen nicht gesetzlich vorgegeben, vielmehr werden sie entweder kollektivrechtlich oder individualvertraglich vereinbart.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB

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