Portrait von Hubert Deittert
Hubert Deittert
CDU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Hubert Deittert zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Dustin S. •

Frage an Hubert Deittert von Dustin S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Guten Tag Herr Deittert,

ich plane seit längerer Zeit, auf Grund von erheblichen persönlichen Differenzen zwischen mir und meinem Vater, den Mädchennamen meiner Mutter anzunehmen. Ich bin momentan 17 Jahre alt und mein Vater will dem Antrag zustimmen. Als ich eben einen Stapel Formulare von meiner Mutter bekam, ereilte mich ein Wutanfall, der seinesgleichen sucht:
Nach einem Gesetz von 1938(!) können Gebühren in Höhe von 2,56€-1.022,58€ für eine Namensänderung erhoben werden. In meinem Fall ist in diesem Kreis ein Betrag von 200€ festgesetzt.
Hinzu kommen Kosten für ein Führungszeugnis in Höhe von 30€.

Meine Mutter müsste für ihre Namensänderung einen Betrag von 17€(!) bezahlen und hat weder einen enormen bürokratischen Aufwand, noch muss sie ein Führungszeugnis nachweisen.

Da meine Mutter alleinerziehend ist, reißt ein solcher Betrag ein großes Loch in die Haushaltskasse.
Schon alleine an dem Datum des Gesetzes zeigt sich, dass dieses Gesetz hinfällig ist. Zudem zeigt die Namensänderung von Geschiedenen, dass es auch erheblich günstiger und unbürokratischer ablaufen kann.

Ich sehe dadurch meine persönlichen Bürgerrechte gefährdet und würde mir wünschen, wenn Sie diesen Missstand im Bundestag ansprechen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Dustin Siebert

Portrait von Hubert Deittert
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Siebert,

haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail zum Thema Namensänderung.

Das deutsche Namensrecht stellt weder die Führung des Familien- noch des Vornamens in das freie Belieben des Namensträgers. Das Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) umfassend und grundsätzlich auch abschließend geregelt.

Im BGB ist eine Vielzahl von Vorschriften enthalten, die bei familien- bzw. personenstandsrechtlichen Vorgängen (z.B. Eheschließung, Scheidung, Adoption usw.) eine Änderung des Namens vorsehen oder auch ermöglichen. Damit sollen nach dem Willen des Gesetzgebers alle namensrechtlichen Vorgänge auch abschließend geregelt sein. Eine Änderung ist nicht geplant.

Eine verwaltungsrechtliche Namensänderung wie in Ihrem Fall hat demgegenüber Ausnahmecharakter und erfordert einen wesentlich höheren Verwaltungsaufwand. Bei der Gebührenfestsetzung werden aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigt. Ich gehe davon aus, dass die zuständige Behörde im Kreis dies in Ihrem Fall auch getan hat. Ich halte es im Grundsatz für richtig, dass die Kosten durch den Verursacher getragen werden.

Mit freundlichem Gruß

Hubert Deittert, MdB