Frage an Holger Haibach von Maximilian B. bezüglich Familie
Sehr geehrter Herr Haibach,
ich hatte Sie aus Anlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zur „soziofamiliären Vaterschaft“ am 14.2. angeschrieben. Um ihrer noch andauernden Überlegung Nahrung zu geben möchte ich fragen ob sich folgender Vorschlag mit Ihrer Position in Einklang bringen lässt und welche Erfolgsaussichten sie diesem einräumen, sollte er als Petition eingereicht werden.
Das Grundgesetz kollidiert in Artikel 6 Absatz 4 mit Artikel 3. Dies benachteiligt eindeutig Väter. Durch DNA-Analyse kann die biologische Vaterschaft praktisch erwiesen werden, anders als dies zur Zeit der verfassungsgebenden Versammlung möglich und absehbar war. Um das Geschäft mit dem Kinde zu unterbinden und dem medizinischen Fortschritt (auch hinsichtlich Reproduktionsmedizin) Rechnung zu tragen, muss die Elternschaft an die (von mir aus „gottgegebene“) natürlich-biologische, genetisch nachweisbare angepasst werden. Dies erfüllt die Maßgaben von Artikel 6 Absatz 1, 2 und 5. Daher schlage ich vor Artikel 6 Absatz 4 wie folgt zu ändern ohne dessen Wesensgehalt anzutasten oder einen neuen Artikel zum Grundgesetz hinzuzufügen so die Abänderung unmöglich ist.
Bisher:
„Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.“
Vorschlag:
„Jedes direkt biologisch verwandte Elternteil eines minderjährigen Kindes hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Im Falle des Ablebens oder durch Verzichtserklärung eines Elternteiles kann die jeweilige Elternschaft per Gesetz der natürlichen gleichgestellt werden. "
Bei Reproduktionsmedizin denke ich an die Notwendigkeit der vorherigen Zustimmung aller Beteiligten, mit dreijähriger Frist bis Rechtskraft durch Wiederholung der urkundlichen Erklärung. Bei der Verzichtserklärung denke ich an eine dreijährige Frist bis zur Rechtskraft, ebenfalls durch Wiederholung der urkundlichen Erklärung. Diese jeweils ohne die Möglichkeit der gerichtlichen Ersetzung.
Mit freundlichem Gruß,
Maximilian Bähring
Sehr geehrter Herr Bähring,
vielen Dank für Ihre Frage über abgeordnetenwatch.de. Ich habe Ihre Zuschrift als Beitrag zur Diskussion auch an die zuständige Arbeitsgruppe Recht meiner Fraktion weitergeleitet. Ich sehe aber für eine Petition keine Chancen, weil Ihre Interpretation des Art. 6 Abs. 4 GG einem Missverständnis unterliegt. Hier geht es nicht darum, Väter durch das Grundgesetz benachteiligen und ihnen Rechte zu versagen, sondern um den alleinige Schutz der schwangeren Frau oder der Mutter. Ich darf in diesem Zusammenhang auf die einschlägigen Grundgesetzkommentare verweisen, die alle auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Müttern hinweisen. Dies war auch die Intention der Mütter und Väter des Grundgesetzes, die die Notwendigkeit erkannten, Schwangere und Mütter vor besonderen körperlichen Anstrengungen zu schützen und ihnen durch die Gesellschaft Hilfe zukommen zu lassen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf den Kommentar von D. Hesselberger und zitiere:
"III. Der Schutz der Mutter
Nach Art. 6 Abs. 4 hat jede Mutter, auch die werdende, Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Ob die Mutter verheiratet ist oder nicht, ist belanglos.
Der *Mutterschutz* ist vor allem auf dem Gebiet des Arbeitsrechts durchgeführt worden. Der Gesetzgeber hat das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) erlassen. Nach diesem Gesetz dürfen Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach nicht beschäftigt werden; sie erhalten ihren vollen Lohn weiter. Die Kündigung ist gegenüber einer schwangeren Frau grundsätzlich unzulässig. Ausführlich ist geregelt, welche Beschäftigungen einer werden nicht zugemutet werden können und wie ihr Arbeitsplatz gestaltet werden muß"
(aus: Dieter Hesselberger, Das Grundgesetz. Kommentar für die politische Bildung. Bonn 2003, S. 117, RN 13)
Ich sehe derzeit keine Chance, dass Ihr Vorschlag verwirklicht wird, da auch innerhalb des Bundestages der Art. 6 Abs. 4 so interpretiert wird. An dieser Auffassung sollte auch nicht gerüttelt werden, da er auf die biologische Besonderheit der Mutter Rücksicht nimmt. Dies muss natürlich bei einem Vater verneint werden.
Ich hoffe, Ihnen damit meine Position erläutert zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Haibach