Muss ein Verein, eine Religion oder andere Arten von Interessenvertretungen nicht vom Staat verboten werden, wenn diese ihre Grundsätze über unser Grundgesetz stellen?
Sehr geehrter Herr S.,
für Ihr erneutes Mail danke ich Ihnen.
In Artikel 4 des Grundgesetzes steht: (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Das bedeutet, dass das Grundgesetz ausdrücklich die Freiheit schützt, an das zu glauben, was man möchte. Das heißt auch, dass der Staat keine Religion verbieten und auch keine Weltanschauung vorschreiben darf.
Gleichzeitig ist es aber auch so, dass weder ein Verein, eine Glaubensgemeinschaft oder eine Partei Grundsätze vertreten darf, die gegen das Grundgesetz verstoßen. Ein Grundrecht darf also nicht verletzt werden. Aber ob es verletzt ist, ergibt sich erst nach einer konkreten Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht: Dieses hat dann zu entscheiden, ob in den sogenannten Schutzbereich des Grundrechts eingegriffen wurde.
Sollten Sie weitere Fragen haben, sehr geehrter Herr S., dann können Sie sich gerne an mich direkt wenden: mdl@holger-dremel.de
Mit freundlichen Grüßen
Holger Dremel
Mitglied des Bayerischen Landtags