Frage an Holger Dremel von Andreas G. bezüglich Finanzen
Ehemalige Mitarbeiter der Bayernwerk Netz GmbH erhalten neben einer Betriebsrente auch die Möglichkeit verbilligt Strom zu beziehen. Der verbilligte Strombezug stellt eine geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 1 EStG da. Bis 2011 wurde auf den verbilligten Strombezug der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG in Höhe von 1.080 EUR gewährt. Ab 2012 wurde der Freibetrag nicht mehr berücksichtigt. Als Grund hierfür wurde die Entflechtung Tätigkeit der Bayernwerk Netz GmbH als Verteilernetzbetreiber von den sonstigen Tätigkeiten der Energieversorgung durch Inkrafttreten der Energierechtsnovelle im August 2011 angeführt. Mit Urteil vom 30.05.2016 (Az. 7 K 428/15) hatte das Finanzgericht München entschieden, dass bei Mitarbeitern der Bayernwerk Netz GmbH für den verbilligten Strombezug der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 S. 2 EStG in Höhe von 1.080 EUR weiterhin zu gewähren ist. In der Folge wurden mit Verfügung des Landesamts für Steuern (S2334.2.1-88/50St32) die bayerischen Finanzämter angewiesen den Rabattfreibetrag für den vergünstigten Strombezug wieder zu gewähren. Dies hatte zur Folge das sich bei den betroffenen Betriebsrentnern der steuerpflichtige Arbeitslohn um 1.080 EUR verminderte. Hierdurch ergibt sich eine Steuerersparnis pro Rentner von ca. 200 € bis maximal 300 € pro Jahr. Auch für bestandskräftig Einkommensteuerbescheide der Jahre 2012 bis 2015 wäre eine Änderung der Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich. Den bayerischen Finanzämtern ist aber durch eine interne Dienstanweisung untersagt, diese Änderung auch für bestandskräftige Einkommensteuerbescheide durchzuführen. Betroffene Mitarbeiter bleibt danach nur der Weg zum Finanzgericht um eine korrekte Besteuerung des verbilligten Strombezuges auch für die Jahre 2012 bis 2015 zu erreichen. Werden Sie sich im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Landtagsabgeordneter dafür einsetzen, dass die interne Dienstanweisung aufgehoben und der Rabattfreibetrag auch für die Jahre 2012 bis 2015 berücksichtigt wird?
Sehr geehrter Herr G.,
trotz vieler Nachfragen konnte ich bisher keine aussagekräftige Antwort herausfinden. Die Prüfung dieser Angelegenheit habe ich an das Bayerische Staatsministerium für Finanzen weitergeleitet. Nach meinem Rechtsempfinden sind gerichtliche Entscheidungen auch anzuwenden. Deshalb kann ich Ihnen meine Unterstützung zusagen, dass ich Ihre Angelegenheit prüfen lassen werde.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Holger Dremel