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Holger Becker
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Frage von Michael F. •

Wie wrid die seit 01.01.23 geltende Umsatzsteuerbefreiung für PV-Anlagen bei Anlagen gehandhabt , welche jahresübergreifend errichtet, aber erst in 2023 fertiggestellt und in Betrieb gehen können?

Sehr geehrter Herr Dr. Becker,

ich möchte Sie höflichst bitten, sich für die Ausräumung derzeit bestehender Unklarheiten bei dem Thema Umsatzsteuerbefreiung von seit 01.01.2023 neu in Betrieb gegangenen PV-Anlagen einzusetzen. Ich habe Ende 2022 eine PV -Anlage bei meinem Einfamilienhaus in Auftrag gegeben, diese wurde Ende 2022 begonnen zu installieren, jetzt in 2023 aber erst fertig gestellt, und kann somit natürlich auch erst jetzt in Betrieb gehen.
Bei den Lieferanten ( in meinem Fall die "Energiekonzepte Deutschland GmbH") sowie auch den Kunden besteht aktuell Unklarheit , ob hier für die gesamte Anlage, und damit auch die in 2022 gelieferten Teile und erbrachten Leistungen, die Umsatzsteuerbefreiung gilt bzw. ob hier der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage insgesamt massgeblich für die Rechnungslegung ist.

Für eine kurze Antwort danke ich Ihnen sehr.

Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen,

Michael F. / Jena

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr F.,

an dieser Stelle zunächst einmal vielen Dank für Ihre Frage zum Thema Umsatzsteuerbefreiung bei PV-Anlagen. In der Tat bergen Stichtagsregelungen immer eine Herausforderung, sowohl seitens des Gesetzgebers als auch in der Praxis.

Bei Projekten die quer über diesem Stichtag liegen, kommt es konkret darauf an, ob der Lieferant, der diese Anlage gegebenenfalls vor dem Stichtag geliefert hat, derselbe ist, der diese auch einbaut. Ist das Projekt in einer Hand und wird erst nach dem Stichtag abgeschlossen, d.h. vollständig (!) installiert gilt die Umsatzsteuerentlastung. Sind Lieferung und Einbau in der Hand unterschiedlicher Firmen, kommt es darauf an, wann die PV-Anlage vollständig (!) geliefert wurde. Ist dies erst nach dem Stichtag der Fall, gilt auch hier die Umsatzsteuerentlastung. Für den Fall, dass die Anlage vollständig vor dem Stichtag geliefert wurde und der Einbau von einer anderen Firma oder Ihnen selbst vollzogen wird, gilt die Umsatzsteuerregelung nicht. Klingt etwas kompliziert. Ist es auch.

Nähere Informationen hierzu können Sie dem FAQ auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums entnehmen, welches Sie hier finden:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html

Die für Ihre Fragen entscheidenden Punkte sind:

„Der Nullsteuersatz gilt ab dem 1. Januar 2023. Wird die Photovoltaikanlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer die Photovoltaikanlage auch zu installieren hat, kommt es darauf an, wann die Photovoltaikanlage vollständig geliefert ist. Hat der Verkäufer hingegen auch die Photovoltaikanlage zu installieren, ist entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist.“

„Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich.“

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Freundliche Grüße

Dr. Holger Becker MdB

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