
(...) Einen Zugriff auf die gespeicherten Daten der elektronischen Gesundheitskarte hat nur, wer vom Versicherten die Erlaubnis dazu bekommt und über eine Zugriffsberechtigung in Form eines elektronischen Heilberufsausweises verfügt. (...) Die Zugriffsberechtigung selbst ist gesetzlich eingeschränkt und gilt ausschließlich zum Zwecke der medizinischen Versorgung. (...)