Frage an Hilde Mattheis von Sebastian S. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Mattheis,
ich nehme auf meine Anfrage zum Kartellrecht im sog. AMNOG vom 06.12.2010 und Ihre Antwort vom 15.08.2012 (!) Bezug. Leider habe ich den Eindruck, dass Ihre Antwort mit meiner Frage nichts zu tun hat. Unter Anderem führen Sie aus:
"Das ist meiner Ansicht nach aber kein Problem, da dann der 2009 eingeführte § 125 SGB V gilt, der ebenfalls eine Schiedsstelle vorsieht."
Diese Aussage ist definitiv unrichtig und geht völlig am Thema vorbei.
1. Für uns ist § 132 a SGB V einschägig - und nicht § 125 SGB V.
2. Wir haben das Bundesversicherungsamt seit über einem Jahr gebeten, uns eine Schiedsperson für die Verhandlungen mit der Knappschaft zu benennen. Das Bundesversicherungsamt weigert sich aber einfach, seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 132 a Abs. 2 SGB V nachzukommen. Was jetzt ? Sollen wir jetzt auf Bestimmung einer Schiedsperson gegen das Bundesversicherungsamt durch 3 Instanzen (Verfahrensdauer ca. 10 Jahre) klagen!?
3. Die Anwendbarkeit des Kartellrechts wurde für Verträge ausgeschlossen, "zu deren Abschluss die Kassen verpflichet sind" - im konkreten Fall mit der Knappschaft haben wir einen Vertrag nach § 132 a SGB V. Dieser Vertrag ist ein Vertrag zu deren Abschluss Krankenkassen verpflichtet sind. Mit dieser Begründung hat das LG Dortmund im Rahmen unserer Kartellklage gegen die Knappschaft die Anwendbarkeit des Kartellrechts abgelehnt. Gleichzeitig stellt sich die Knappschaft auf den Standpunkt, es bestünde kein Vertrag. Selbst die Vorlage des Vertrages, interessiert die Knappschaft nicht.
4. Eine beim BVA als Aufsichtsbehörde gegen die Knappschaft eingereichte Aufsichtsbeschwerde wird dort nicht bearbeitet.
5. Wie kommen Sie auf die Idee, dass die Krankenkassen ihre Marktmacht nicht gegenüber den meist kleinen und mittelständigen Leistungserbringern missbrauchen?
Bitte beantworten Sie mir die Fragen noch in diesem Jahr. Für Rückfragen stehe ich ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Stegmaier
Sehr geehrter Herr Stegmeier,
vielen Dank für Ihre Antwort. Bei ihrem Anliegen handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit. Als Abgeordnete des Deutschen Bundestages bin ich nicht befugt, eine Rechtsberatung durchzuführen. Für die juristische Bewertung der von Ihnen geschilderten Vorgänge, ist die Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
Als Mitglied des Gesundheitsausschusses nehme ich jedoch gern ihre Anregungen auf. Für konkrete Fragen, die die Gesundheitspolitik betreffen, stehe ich Ihnen gern jederzeit zur Verfügung.
Freundliche Grüße
Hilde Mattheis MdB