
Der „Rechenfehler“ im Gesetz besteht nun darin, dass in ihm bei der Betrachtung der Erfolgswertgleichheit nur der Fall betrachtet wird, dass der Idealanspruch einer Partei aufgerundet wird. Eine Abrundung des Idealanspruchs, also die Entwertung von Wählerstimmen, wird nicht mit einbezogen. Das führt zu teilweise starken Verzerrungen der Erfolgswertgleichheit.